Wenn Eltern sich trennen, ist das für alle Beteiligten eine große Herausforderung. Dabei leiden insbesondere Kinder unter der Trennung. Damit Trennungskinder finanzielle Unterstützung erfahren, gibt es die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Denn diese regelt, wie viel Geld sie von ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten. Ab kommenden Jahr müssen getrennt lebende Eltern ihre Kinder mit mehr Unterhalt unterstützen. Denn der Mindestunterhalt für Minderjährige wurde erhöht. So viel Unterhalt muss 2024 gezahlt werden.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle dient als anerkannte Richtlinie für den Unterhaltsbedarf und basiert auf dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Regelmäßig aktualisiert das Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag die Unterhaltssätze.
Die Düsseldorfer Tabelle fungiert als Leitlinie zur Festlegung des monatlichen Unterhaltsbedarfs. Sie berücksichtigt das individuelle Einkommen sowohl der unterhaltspflichtigen als auch der unterhaltsberechtigten Personen sowie das Alter des betreffenden Kindes.
Basierend darauf entstehen Einkommensstufen entsprechend des Unterhaltsbedarfs und des Alters der Kinder. Je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder können sich Abschläge oder Zuschläge ergeben, indem eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe erfolgt.
Düsseldorfer Tabelle 2024: So viel Unterhalt muss gezahlt werden
Ab dem kommenden Jahr erhöht sich gemäß der neuen Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Unterhaltsanspruch für Trennungskinder. Getrennt lebende Eltern sind daher verpflichtet, mehr zu zahlen: Der monatliche Mindestunterhalt steigt ab 2024 auf 480 Euro bis zum sechsten Geburtstag (vorher 437 Euro), auf 551 Euro zwischen dem sechsten und zwölften Geburtstag (vorher 502 Euro) und auf 645 Euro zwischen dem zwölften Geburtstag und der Volljährigkeit (vorher 588 Euro).
Volljährige Kinder haben einen Anspruch von mindestens 689 Euro (vorher 628 Euro), während der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, unverändert bei 930 Euro bleibt.
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Mindestsätze steigen mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen
Die Mindestsätze steigen entsprechend den einzelnen Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen an. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 aktualisiert wurden, konsequent um 200 Euro angehoben. Somit endet die erste Einkommensgruppe nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro, während die 15. Einkommensgruppe bis zu einem Betrag von 11.200 Euro reicht.
Gleichzeitig erfährt auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der als notwendiger Eigenbedarf gilt, eine Erhöhung: Für nicht erwerbstätige Väter und Mütter steigt dieser von 1.120 Euro auf 1.200 Euro, während er für Erwerbstätige von 1.370 Euro auf 1.450 Euro angehoben wird.
Kindergeld wird auf Unterhalt angerechnet
Das Kindergeld wird im Allgemeinen entsprechend den Bedürfnissen des Kindes angerechnet. Bei minderjährigen Kindern beträgt die Anrechnung in der Regel die Hälfte, während bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld angerechnet wird.