Wenn Arbeitnehmer:innen krank sind, so müssen sie spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin einreichen, wenn sie weiterhin eine Entgeltfortzahlung erhalten möchten. Doch kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin diese AU eigentlich überprüfen lassen? In diesem Artikel verraten wir es dir.
Wann der Arbeitgeber die AU überprüfen darf:
Darf der Arbeitgeber die AU überprüfen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Verdacht hat, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefälscht sein könnte, so hat er oder sie das Recht, diese zu überprüfen.
Bei gesetzlich Versicherten ist das auch gar nicht so schwer. Hierfür kann der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nämlich dazu auffordern, dass sich diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.
In diesem Fall dürfen Arbeitgeber die Krankschreibung überprüfen
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann das jedoch nicht einfach so anfordern. Es muss Gründe geben, weshalb dieser Verdacht überhaupt zustande gekommen ist. Einer dieser Gründe ist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verhältnismäßig häufig oder immer wieder für kurze Zeit arbeitsunfähig ist.
Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit immer montags beginnt und freitags wieder endet oder die Person immer nur an einem Montag oder nur an einem Freitag krank ist, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Recht, die AU durch die Krankenkasse überprüfen zu lassen.
Manchmal sind es aber auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst, die Zweifel wecken. Wenn die Unterschriften kryptisch aussehen, die AU selbst nicht richtig formatiert ist, sie sogar Rechtschreibfehler enthält oder man eindeutig sieht, dass das Datum geändert wurde, kann es sein, dass man es hier mit einer Fälschung zu tun hat.
Der Betriebsarzt darf die Arbeitsunfähigkeit nicht überprüfen
Wie bereits erwähnt, wird die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit jedoch durch den Medizinischen Dienst im Auftrag der Krankenkasse durchgeführt. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin darf diese Überprüfung nicht durchführen.
Der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin erhält zudem lediglich eine Auskunft über das Ergebnis der Nachforschungen. Details zur Krankheit und den Symptomen werden nicht übermittelt.
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