Jedes Jahr stehen Millionen Deutsche vor einer großen Aufgabe: Sie müssen wieder einmal die Steuererklärung abgeben. Dabei ist dies für viele eine lästige Aufgabe. Doch der Aufwand lohnt sich, denn in vielen Fällen winkt eine beachtliche Rückerstattung. Was Arbeitnehmende alles bei der Steuererklärung angeben können, erfährst du hier.
Was Arbeitnehmende alles bei der Steuererklärung absetzen können
Arbeitnehmende haben die Möglichkeit, viele beruflich bedingte Ausgaben steuerlich geltend zu machen, wie die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern betont. Welche das genau sind, erfährst du im Folgenden:
1. Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzen
Wer zur Arbeit fährt, kann den Weg steuerlich geltend machen. Laut Lohi Bayern erhält man für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs unabhängig vom Verkehrsmittel 30 Cent pro Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. WEs wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen.“
Ein Beispiel hierfür könnte laut den Steuerexpert:innen dabei wie folgt aussehen: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro – das ergibt 1.260 Euro.
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2. Fortbildungen und Dienstreisen können abgesetzt werden
Auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung könnten für Beschäftigte zusätzliche Ausgaben angefallen sein, die bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Dabei gilt: „Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden“, erklärt die Lohi Bayern.
Für die An- und Abreise können 30 Cent pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist hierbei: „Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich.“ Verpflegungsausgaben können zudem „nur pauschal“ abgerechnet werden.
Laut Mitteilung gelten folgende Pauschalbeträge: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind es 14 Euro, bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 Euro. Klar ist dabei: „Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde.“
3. Arbeitnehmende können Mobiles Arbeiten von der Steuer absetzen
Wer öfters mal im Homeoffice arbeitet, kann dies auch steuerlich geltend machen. Denn der Lohi Bayern zufolge können Arbeitnehmende die Homeoffice-Pauschale nutzen, unabhängig davon, ob sie über ein separates Arbeitszimmer verfügen oder nicht. Diese Pauschale beläuft sich auf sechs Euro pro Arbeitstag und kann für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden.
Sobald die maximale Anzahl an Arbeitstagen erreicht ist, überschreitet die Werbungskostenpauschale den festgelegten Betrag um 30 Euro. Zusätzlich können Lehrer:innen sowohl die Entfernungspauschale als auch die Homeoffice-Pauschale für denselben Tag nutzen, wenn sie sowohl vormittags in der Schule als auch nachmittags von zu Hause aus arbeiten.
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4. Telefongespräche sind absetzbar
Wer beruflich viel telefoniert darf sich freuen. Denn lau den Steuerexpert:innen können Telefongespräche auf verschiedene Arten in der Steuererklärung berücksichtig werden. So können sie entwederpauschal mit 20 Prozent der Telefonrechnung oder mit maximal 20 Euro pro Monat angesetzt werden. Alternativ können sie detailliert anhand von Einzelgesprächsnachweisen geltend gemacht werden, sofern die berufliche Nutzung überwiegt.
Es ist auch möglich, die Ausgaben anhand einer Schätzung zu ermitteln, die auf einer dreimonatigen Aufzeichnung und einer Hochrechnung auf das gesamte Jahr basiert, wie es in der Mitteilung erwähnt wird.