Zum 1. Juli wurden die Renten in Deutschland angehoben. Viele Rentner:innen haben sich darüber mit Sicherheit sehr gefreut. Doch die Erhöhung führt auch dazu, dass manche höhere Steuern zahlen müssen oder sogar zum ersten Mal steuerpflichtig werden. Die gute Nachricht: Es gibt einige Tricks, mit denen Rentner:innen dafür sorgen können, weniger oder sogar keine Steuern auf ihre Rente zahlen zu müssen. Welche das genau sind, liest du hier.
Steuertrick 1: Ehrenamt angeben
Das Ende der Erwerbstätigkeit bedeutet für viele Rentner nicht, dass sie aufhören, sich gesellschaftlich zu engagieren. Wer ehrenamtlich arbeitet, kann eine Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr geltend machen. Darüber hinaus können Ausbilder, Pfleger und Künstler in Vereinen oder kirchlichen Einrichtungen bis zu 3.000 Euro durch die Übungsleiterpauschale absetzen.
Beide Pauschalen können sogar kombiniert werden. Das bedeutet, dass Rentner durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit finanziell profitieren können. So bleibt ihr Engagement in der Gesellschaft nicht nur sinnvoll, sondern auch steuerlich begünstigt.
Steuertrick 2: Altersbedingte haushaltsnahe Dienstleistungen
Rentner:innen, die eine Pflege- oder Haushaltskraft benötigen, können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Auch die Ausgaben für die Installation eines Hausnotrufsystems für Senioren sind steuerlich absetzbar. Diese Regelung ermöglicht es, einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückzuerhalten. Konkret erstattet das Finanzamt 20 Prozent der angefallenen Kosten. Um die steuerliche Erstattung zu erhalten, müssen die Rechnungen entsprechend dokumentiert und eingereicht werden.
Steuertrick 3: Barrierefreie Umbauten absetzen
Die Kosten für ein barrierefreies Bad, einen Treppenlift oder eine Autoumbau können beachtlich sein. Bei Renovierungsarbeiten können staatliche Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abzusetzen.
Doch aufgepasst: Von den absetzbaren Kosten müssen die Zuschüsse der Pflegeversicherung abgezogen werden. Außerdem werden die Kosten erst berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
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