Sechs Wochen Sommerferien, freie Tage im Herbst sowie zu Weihnachten und Ostern stellen Eltern oft vor Herausforderungen bei der Urlaubsplanung. In diesen Zeiten brauchen Kinder oft zusätzliche Betreuung, da sie nicht den ganzen Tag alleine bleiben können. Eltern müssen daher alternative Betreuungsmöglichkeiten finden. Was viele nicht wissen: Die Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Was es dabei zu beachten gilt, erfährst du hier.
Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen: Wann ist das möglich?
Bei den Sonderausgaben kannst du etwa zwei Drittel der Betreuungskosten absetzen. Für jedes Kind kannst du bis zu 6.000 Euro anrechnen. Das bedeutet, dass du bis zu 4.000 Euro pro Jahr abziehen kannst. Beachte jedoch, dass dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie Finanztip berichtet. Hierzu zählen zum Beispiel folgende:
- Es handelt sich um das eigene Kind oder Pflegekind. Stief- und Enkelkinder sind von diesem Abzug ausgeschlossen.
- Das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt.
- Das Kind lebt in deinem Haushalt und wird dauerhaft von dir versorgt.
Wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, spielt das Alter keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Diese Kosten können abgesetzt werden
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe listet dir auf, welche Kosten du für die Kinderbetreuung absetzen kannst:
- Platz in der Kinderkrippe
- Kindergartenplatz
- Platz in der Kindertagesstätte oder im Kinderhort
- Babysitter
- Au-pair
- Nanny beziehungsweise Kindermädchen
Wichtig: Damit das Finanzamt die Kosten auch akzeptiert, muss du eine Rechnung nachweisen können. Darüber hinaus solltest du diese per Überweisung bezahlt haben. Achte zudem darauf, dass Kosten für Essensgeld oder Spielzeug separat aufgeführt sind, da sie steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Babysitting durch die Großeltern – kann man dies steuerlich absetzen?
Wenn du deine Eltern oder Schwiegereltern bittest, auf dein Kind aufzupassen, kannst du ihnen die Fahrtkosten erstatten und diese in deiner eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine „familiäre Gefälligkeit“ darstellt und die Großeltern grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden.
Die Richter:innen aus Baden-Württemberg haben entschieden (Aktenzeichen 4 K 3278/11), dass 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angemessen sind. Du musst die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.
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