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Mieterhöhung: Wie weit im Voraus muss sie angekündigt werden?

Vermieter:innen sind verpflichtet, eine bevorstehende Mieterhöhung rechtzeitig anzukündigen. Welche Fristen einzuhalten sind, liest du hier.

Ein Umschlag mit der Aufschrift Mieterhöhung wird in einen Briefkasten geworfen.
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In den letzten Jahren sind die Mietpreise, insbesondere in Großstädten, erheblich gestiegen. Viele Mieterinnen und Mieter spüren diesen Anstieg deutlich. Es kommt selten vor, dass die Miete über längere Zeit konstant bleibt. Selbst bei unbefristeten Mietverträgen kann eine Mieterhöhung plötzlich eintreten. Doch weit im Voraus muss eine Mieterhöhung vorher angekündigt werden? Welche Fristen gelten, erfährst du hier.

Wie viele Wochen vorher muss eine Mieterhöhung angekündigt werden?

Die rechtlichen Vorschriften zur Erhöhung der Wohnungsmiete sind in den Paragrafen 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Im Wesentlichen gibt es drei zulässige Gründe, um den Mietpreis zu erhöhen:

  • Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhöhung nach Staffel- oder Indexmietvertrag

In diesem Fall ist die Mieterhöhung bereits im Mietvertrag festgelegt. Mieter und Vermieter haben eine regelmäßige Anpassung des Mietpreises vereinbart. Bei einer Staffelmiete ist keine weitere Ankündigung erforderlich. Bei einer Indexmiete hingegen muss der Vermieter mindestens zwei Monate im Voraus informieren.

Mieterhöhung muss fristgerecht angekündigt werden

In den beiden anderen Fällen muss der/die Vermieter:in den Mietenden schriftlich über die geplante Mieterhöhung informieren. In dieser Mitteilung muss der Grund für die Erhöhung dargelegt werden. Dabei hat die Ankündigung mindestens drei Monate vor der geplanten Erhöhung zu erfolgen.

Zudem darf die Miete frühestens ein Jahr nach dem Einzug oder der letzten Erhöhung, die auf derselben Begründung basiert, erneut angehoben werden. Zwischen zwei Erhöhungen müssen daher mindestens 15 Kalendermonate liegen.

Mietende müssen Preisanpassung zustimmen

Bevor der Vermieter beziehungsweise die Vermieterin die Miete erhöhen darf, muss der Mietende seine Zustimmung geben. Dafür hat er gesetzlich bis zum Ende des zweiten Monats nach der Ankündigung Zeit, also mindestens zwei volle Kalendermonate. Ist die Mieterhöhung rechtmäßig, kann der Mietende keinen Widerspruch einlegen.

Es ist daher ratsam, die Rechtmäßigkeit zu prüfen und bei Unsicherheiten rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Zusätzlich kann der Mietende in diesem Fall von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Mietvertrag mit einer Frist von zwei Monaten außerordentlich kündigen.

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