In Deutschland gibt es für jeden Versicherten ein festgelegtes Renteneintrittsalter, das sich nach Geburtsjahr und Beitragsjahren richtet. Sobald dieses Alter erreicht ist, beginnt die Auszahlung der Rente. Diese Zahlungen laufen weiter, solange der Senior beziehungsweise die Seniorin lebt. Doch was geschieht mit der Rente, wenn man stirbt? Die Antwort auf diese Frage findest du hier.
Was passiert mit meiner Rente, wenn ich sterbe?
Beim Tod eines Rentners oder einer Rentnerin informiert das Einwohnermeldeamt den Renten-Service der Deutschen Post. Denn dieser Service ist für die monatliche Rentenauszahlung verantwortlich. Nach Erhalt der Meldung überprüft der Renten-Service die Informationen. Die Rentenzahlungen werden dann zum Ende des Sterbemonats eingestellt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine weiteren Renten ausgezahlt werden.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Verstorbene Hinterbliebene hat. In diesem Fall können sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Je nach Verwandtschaftsgrad kann dies eine Witwenrente, Waisenrente, Halbwaisenrente oder Erziehungsrente sein. Dadurch erhalten die Hinterbliebenen weiterhin finanzielle Unterstützung. Diese wird von der Deutschen Rentenversicherung gewährt.
Wird die Rente noch drei Monate nach dem Tod gezahlt?
Bei der Witwen- oder Witwerrente gibt es eine spezielle Regelung, das sogenannte Sterbevierteljahr. Dies sind die drei Monate, die auf den Monat des Todes folgen. In dieser Zeit erhalten Ehe- oder Lebenspartner:in die Witwenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen.
Während des Sterbevierteljahres wird das Einkommen des hinterbliebenen Partners beziehungsweise der hinterbliebenen Partnerin nicht berücksichtigt. Diese Regelung soll den Hinterbliebenen ermöglichen, sich nach dem Tod des Partners/der Partnerin besser auf die veränderten Lebensbedingungen einzustellen, indem die Rente für diese drei Monate weitergezahlt wird.
Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente im Überblick:
- Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin/Lebenspartners, Lebenspartnerin.
- Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (gilt nicht bei Tod durch Unfall).
- Verstorbene:r muss Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (gilt nicht bei Tod durch Unfall und wenn der/die Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat).
- Hinterbliebene:r hat nicht erneut geheiratet.
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