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Darf der Arbeitgeber Bonuszahlungen wieder zurückziehen?

Dein Arbeitgeber will dir die zugesagte Bonuszahlung plötzlich kürzen oder streichen? Doch darf er das? Das sagt das Arbeitsrecht.

Eine Person zählt Geldscheine.
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Du hast hart gearbeitet, um dir den zugesagten Bonus zu verdienen. Doch nun möchte sich dein Arbeitgeber plötzlich nicht mehr an die Vereinbarung halten und der Bonus steht nun auf der Kippe. Doch ist das überhaupt rechtens? Ein Rechtsanwalt klärt auf.

Kann der Arbeitgeber Bonuszahlungen zurücknehmen?

Bonuszahlungen sind in der Regel an bestimmte Leistungen oder Ziele gekoppelt und dienen als Ergänzung zum normalen Gehalt. Sobald ein Arbeitnehmer die vereinbarten Anforderungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf den Bonus. „Dann kann der Arbeitgeber diesen Bonus nicht nachträglich entziehen, ebenso wenig wie er das reguläre Gehalt im Nachhinein kürzen oder zurückfordern könnte“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Stichtagsklauseln sind oftmals unwirksam

Manche Arbeitsverträge enthalten sogenannte Stichtagsklauseln. Diese besagen, dass Arbeitnehmende ihren Bonus verlieren, wenn sie an einem festgelegten Datum, wie zum Beispiel dem 1. Dezember, nicht mehr im Unternehmen tätig sind. Solche Regelungen sollen oft verhindern, dass Mitarbeitende kurz nach der Bonuszahlung kündigen und somit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Unternehmen bleiben.

Doch derartige Vereinbarungen sind nicht uneingeschränkt gültig. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Juli 2024 stellen viele dieser Klauseln eine unangemessene Benachteiligung für Arbeitnehmende dar und somit unwirksam sind.

Änderungen bei Bonuszahlungen nicht so einfach möglich

Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber während eines Projekts Änderungen an den Bonuszahlungen vornehmen will? Laut Schipp ist eine solche Veränderung unzulässig. Eine Zusage für einen Bonus zählt als Teil des Vertrags. Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, diese Zusage nachträglich zu ändern. Auch eine mündliche Zusage genügt, um einen Anspruch auf die Zahlung zu begründen.

Quellen: Handelsblatt, ihre-vorsorge.de und JuraForum.de