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Diese Rentner haben Anspruch auf eine Rentenabfindung

Witwen und Witwer, die eine erneute Heirat in Betracht ziehen, haben die Möglichkeit, eine Rentenabfindung zu erhalten. Doch wie viel Geld steht ihnen zu?

Eine Person hält mehrere 50-Euro-Scheine in der Hand.
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Rentenansprüche können unter bestimmten Umständen entfallen. Das gilt insbesondere für Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenrente beziehen und wieder heiraten. Mit der erneuten Eheschließung endet die Auszahlung der Witwenrente. Eine Weiterzahlung ist in solchen Fällen nicht mehr vorgesehen. Betroffene können allerdings eine Rentenabfindung erhalten. Wann das genau der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, liest du hier.

Rentenabfindung: Was verbirgt sich dahinter?

Normalerweise haben geschiedene Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente. Auch wenn sie erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, endet der Anspruch ab diesem Monat. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass es trotzdem eine Rentenabfindung geben kann.

Diese Abfindung wird als finanzielle Unterstützung für den Beginn der neuen Ehe bereitgestellt. Sie soll als „Starthilfe“ dienen, um den Einstieg in die neue Partnerschaft zu erleichtern. Somit erhalten die Betroffenen eine einmalige finanzielle Leistung, obwohl der Anspruch auf die Witwenrente entfällt.

Wie viel Geld gibt es? 

Die genaue Höhe der Rentenabfindung hängt laut der Deutschen Rentenversicherung von der Hinterbliebenenrente ab und kann daher nicht pauschal angegeben werden. Der überlebende Partner beziehungsweise die überlebende Partnerin erhält laut der Deutschen Rentenversicherung eine Abfindung in Höhe des 24-fachen der monatlichen Witwen- oder Witwerrente.

Dabei wird die durchschnittliche Rente der letzten zwölf Monate als Berechnungsgrundlage herangezogen, so die Deutsche Rentenversicherung. Die Abfindung wird erst ausgezahlt, nachdem die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde vorgelegt wurde. Dies ist notwendig, um den Anspruch zu bestätigen. Erst danach erfolgt die Auszahlung an den berechtigten Partner beziehungsweise an die berechtigte Partnerin.

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Diese Regelung gilt bei der kleinen Witwenrente 

Seit dem 1. Januar 2002 ist die Abfindung für die kleine Witwenrente an einen maximalen Anspruchszeitraum von 24 Kalendermonaten angepasst. Wenn jemand beispielsweise 14 Monate lang die kleine Witwenrente bezogen hat, beträgt die Abfindung das zehnfache des monatlichen Rentenbetrags. Dies liegt daran, dass ohne erneute Heirat nur noch für zehn Monate Witwenrente gezahlt worden wäre. Die Abfindung spiegelt somit die verkürzte Bezugsdauer wider.

Hinweis: Eine Abfindung in Höhe des 24-fachen der monatlichen kleinen Witwenrente kann nur gezahlt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Zudem muss mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren sein. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Abfindung gewährt wird.