Jedes Jahr muss die Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2023 endete die Frist zur Abgabe am Montag, den 2. September. Doch was ist, wenn man die Abgabefrist der Steuererklärung vergessen hat und die Unterlagen somit nicht rechtzeitig bei der Behörde eingegangen sind? Hier erfährst du es.
Abgabefrist der Steuererklärung verpasst: Verspätungszuschlag kann fällig werden
Wer die Abgabefrist der Steuererklärung verpasst hat, muss damit rechnen, dass ein sogenannter Verspätungszuschlag anfällt. Ob ein solcher festgesetzt wird, entscheidet das zuständige Finanzamt nach eigenem Ermessen. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein zeigt die Behörde in der Regel Kulanz, insbesondere wenn eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist.
Wird die Steuererklärung jedoch 14 Monate nach dem Ende des Steuerjahres 2023 noch nicht eingereicht, kann es teuer werden. In diesem Fall fällt auf jeden Fall ein Verspätungszuschlag an. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro Monat Verzögerung, berichtet der Lohnsteuerhilfeverein. Der maximale Betrag liegt bei 25.000 Euro.
Aufschub unter Umständen noch möglich
Wenn man die Abgabefrist verpasst hat, ist es ratsam, umgehend Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und die Gründe für die Verspätung darzulegen. Dadurch besteht die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag zu vermeiden. Wenn man überzeugende Gründe vorbringen kann, gewährt das Finanzamt unter Umständen einen zusätzlichen Aufschub. Dieser neue Termin sollte jedoch auf keinen Fall versäumt werden.
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Abgabefrist der Steuererklärung verpasst: Wann Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft drohen
Wenn auch danach keine Steuererklärung eingereicht wird und die Aufforderungen des Finanzamtes ignoriert werden, kann ein Zwangsgeld oder in schweren Fällen sogar eine Ersatzzwangshaft. Laut Finanzamt NRW wird die Höhe des Zwangsgeldes von der Behörde festgelegt und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Dabei spielen unter anderem die Höhe der Steuerschuld und die finanzielle Situation eine Rolle. Außerdem wird überprüft, ob in der Vergangenheit die Steuererklärungen immer fristgerecht eingereicht wurden.
Wenn man dann immer noch keine Steuererklärung abgibt, schätzt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen. Diese Schätzung fällt meist zu Ungunsten des Steuerzahlers beziehungsweise der Steuerzahlerin aus und entbindet nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Ein Schätzungsbescheid wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe rechtskräftig.