Die Witwenrente dient dazu, den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin des oder der Verstorbenen finanziell abzusichern. Doch was passiert, wenn man erst sehr spät heiratet? Hat man dann noch Anspruch auf die Witwenrente, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin verstirbt? In diesem Artikel zeigen wir dir, welche Auswirkungen eine Heirat mit 65 Jahren auf die späteren Zahlungen der Witwenrente haben kann.
Alles zur „Heirat nach 65“:
Heirat nach 65: Warum sie die Witwenrente negativ beeinflussen kann
Mit 65 Jahren nochmal zu heiraten, ist heutzutage keinesfalls ungewöhnlich. Während einige bereits eine Ehe hinter sich haben, finde andere erstmalig im hohen Alter ihr Glück. So oder so ist eine Heirat im Alter von 65 Jahren natürlich möglich. Betroffene müssen sich jedoch bewusst sein, dass das unter Umständen Auswirkungen auf die spätere Witwenrente haben kann.
So können zum Beispiel ärztliche Versorgungseinrichtungen entscheiden, ob Betroffene Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn sie nach dem 65. Lebensjahr geheiratet haben. Und auch Beamte verlieren bei Heirat nach 65 Jahren sehr wahrscheinlich ihren Anspruch darauf. Das gilt vor allem dann, wenn der verstorbene Partner zum Zeitpunkt der Heirat bereits im Ruhestand war.
Die Witwenrente dient dazu, den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin der verstorbenen Person finanziell unter die Arme zu greifen. Sie wird jedoch nur dann ausgezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Aber Vorsicht: In Ausnahmefällen wird sie auch dann nicht gezahlt, wenn die „Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.“ (§46 SGB VI)
Die Witwenrente fällt nach erneuter Heirat nicht ersatzlos weg
Oft waren Personen, die mit 65 Jahren heiraten, bereits einmal verheiratet. Unter Umständen beziehen sie sogar bereits die Hinterbliebenenrente. Doch was passiert damit, wenn man jetzt nochmals heiratet?
Hier ist klar, die Witwenrente fällt natürlich weg, denn die Betroffenen sind nach der Hochzeit ja offiziell nicht mehr alleinstehend. Allerdings wird die Witwenrente jetzt nicht einfach ersatzlos gestrichen.
Stattdessen erhalten betroffenen Personen eine Abfindung, deren Höhe sich auf das 24-fache ihrer monatlichen Rente beläuft. Diese Regelung gilt allerdings nur für die erste Wiederheirat.
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Fazit: Jede Änderung persönlicher Verhältnisse muss gemeldet werden
Ganz gleich, welche der oben genannten Situationen nun auf dich zutrifft, so ist es empfehlenswert, dich vorab nochmal professionell über die möglichen finanziellen Folgen deiner Entscheidung beraten zu lassen.
Allerdings solltest du jede Änderung deiner persönlichen Verhältnisse – vor allem aber Eheschließungen – der Deutschen Rentenversicherung mitteilen. Das gilt auch für wiederholte Eheschließungen und Heirat im Ausland.