Die Inflationsprämie, auch als Inflationsausgleichsprämie bekannt, ist eine freiwillige zusätzliche Zahlung an Mitarbeitende, um die durch Inflation bedingte Kaufkraftminderung ihres Einkommens auszugleichen. Viele Beschäftigte in Deutschland haben davon bereits profitiert. Es gibt jedoch immer noch einige, die noch keine Zahlung erhalten haben. Die Hoffnung auf das zusätzliche Geld sollten Betroffene allerdings nicht aufgeben. Denn die Inflationsprämie kann 2024 noch bis zu einem bestimmten Datum ausgezahlt werden.
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Inflationsprämie 2024: Bis Ende des Jahres kann sie noch ausgezahlt werden
Aufgrund der stark ansteigenden Lebenshaltungskosten hatte die Bundesregierung im Oktober 2022 ein Gesetz erlassen, das es Arbeitgebern auf freiwilliger Basis erlaubt, ihren Mitarbeitenden eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Dabei haben Arbeitgeber noch bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, die Prämie auszuzahlen.
Die steuerfreie Sonderzahlung muss nicht auf einmal ausgezahlt werden, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Mitteilung erklärt hat. Hat eine Arbeitnehmerin beispielsweise 2022 eine Prämie von 1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, kann sie 2024 zusätzlich bis zu 500 Euro steuerfrei erhalten, so die Steuerexperten. Auch eine Auszahlung in mehreren Teilbeträgen ist möglich, etwa zehnmal 300 Euro.
Sonderzahlung muss auf Gehaltsabrechnung gekennzeichnet sein
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe weist darauf hin, dass die Sonderzahlung auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet werden muss. Wichtig ist, dass sie zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt wird und nicht als Ersatz dafür dient. „Arbeitgebende müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen“, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
Wer hat Anspruch auf die Prämie?
Die Inflationsausgleichsprämie können laut der VLH alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten erhalten. Auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber:innen und Aushilfskräfte sind anspruchsberechtigt. Zudem profitieren Auszubildende und Personen im Bundesfreiwilligendienst von der Prämie. Arbeitnehmende in Altersteilzeit oder solche, die Vorruhestandsgeld beziehen, können ebenfalls die Prämie erhalten.
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Inflationsprämie muss nicht bei der Steuer angegeben werden
Fachleute weisen darauf hin, dass die Inflationsausgleichsprämie in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden muss. „Denn es fallen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Die Prämie erhöht also nicht das zu versteuernde Einkommen.“