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Inflationsprämie: Bekommen auch Bürgergeld-Empfänger die 3000 Euro?

Mit der Inflationsprämie sollen die hohen Lebenskosten etwas gemildert werden. Aber profitieren auch Bürgergeld-Empfänger:innen davon? Wir haben uns informiert.

Ein Mann hält mehrere 100-Euro-Scheine in der Hand.
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Inflationsausgleich: Wer bald bis zu 3000 Euro bekommt

Der geplante Inflationsausgleich kommt. Das Bundeskabinett hat jetzt grünes Licht für die Ausgleichszahlung gegeben.

Die Inflationsprämie, auch als Inflationsausgleichsprämie bekannt, ist eine Maßnahme der Bundesregierung zur Abmilderung der gestiegenen Kosten durch die Inflation in Deutschland. Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden steuerfreie Sonderzahlungen von bis zu 3000 Euro auszahlen. Dabei haben viele Beschäftigte die Prämie bereits erhalten. Bürgergeld-Empfänger:innen fragen sich, ob sie Anspruch auf einen Inflationsausgleich haben. Die Antwort auf diese Frage gibt es hier.

Haben Bürgergeld-Empfänger:innen Anspruch auf eine Inflationsprämie?

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass nicht jede:r Bürgergeld-Empfänger:innen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat. Diese Prämie wird, wie schon erwähnt, von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden gezahlt. Für vollständig arbeitslose Bürgergeld-Bezieher:innen ist die Prämie daher nicht relevant. Sie betrifft ausschließlich diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Laut der Bundesagentur für Arbeit werden Personen, die zusätzlich zum Lohn Bürgergeld erhalten, als „Aufstocker“ bezeichnet. Diese Menschen haben einen Job, aber ihr Einkommen reicht nicht aus, um ihren Lebensunterhalt vollständig zu sichern. Das Bürgergeld dient dazu, ihre finanziellen Mittel aufzustocken. Da diese in einem Arbeitsverhältnis sind, können diese auch die Inflationsprämie erhalten – vorausgesetzt ihr Arbeitgeber zahlt das Geld aus.

Wird die Prämie auf das Einkommen angerechnet?

Wer als Aufstocker:in eine Inflationsprämie erhält, stellt sich die Frage, ob das zusätzliche Geld auf das Einkommen angerechnet wird. Denn sollte dies der Fall sein, könnte die Prämie zu einer Kürzung des Bürgergeldes führen, da die Höhe des Bürgergeldes laut der Website der Arbeitsagentur direkt vom Einkommen abhängt. Das Jobcenter kann die Einkommensverhältnisse durch die Überprüfung der Kontoauszüge überprüfen.

Sollten die Bürgergeld-Zahlungen durch die Inflationsprämie gekürzt werden, würde dies den Sinn der Prämie, den Menschen bei den höheren Lebenshaltungskosten zu unterstützen, zunichte machen.

Deshalb wurde eine Regelung getroffen, nach der die Inflationsausgleichsprämie nicht als reguläres Einkommen zählt, sondern als zweckgebundene Prämie betrachtet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass Empfänger von Bürgergeld und anderen Sozialleistungen die Prämie vollständig erhalten können, ohne dass ihre bestehenden Sozialleistungen gekürzt werden.

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Inflationsprämie muss auf Lohnzettel klar benannt werden

Damit die Inflationsprämie nicht angerechnet wird und vom Jobcenter als solche anerkannt wird, ist es laut einem Bericht von merkur.de entscheidend, dass der Arbeitgeber bei der Überweisung der Prämie den Verwendungszweck „Sonderzahlung Inflationsprämie“ angibt oder auf dem Lohnzettel klar als Inflationsprämie bezeichnet.