Während einige Arbeitnehmer:innen über übermäßigen Stress am Arbeitsplatz klagen, gibt es andere, die im Arbeitsalltag mehrere Stunden aufweisen, die sie mit Nichtstun verbringen. Dabei treibt der Leerlauf manche in den Wahnsinn. Doch unabhängig davon, wie man zum Nichtstun auf der Arbeit steht, stellt sich die Frage, ob man seinem Chef beziehungsweise seiner Chefin über den permanenten Leerlauf im Job unterrichten muss. Was das Arbeitsrecht dazu sagt, erfährst du hier.
Nichts zu tun auf der Arbeit: Muss das mein:e Vorgesetzte:r wissen?
Es kommt immer mal wieder vor, dass Arbeitnehmer:innen alle Aufgaben erledigt haben und den restlichen Arbeitstag mit Nichtstun umbringen müssen. Während sich die einen über diesen Umstand freuen, gibt es einige, denen die Langeweile auf das Gemüt schlägt. Doch unabhängig davon, wie man persönlich zum Nichtstun auf der Arbeit steht, stellt sich die Frage, ob seinen Chef oder seine Chefin über diesen Umstand informieren muss.
Nein, streng genommen muss man das nicht. Denn laut Nathalie Oberthür, einer Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, obliegt es der Führungskraft, die Arbeit zu organisieren, einzuteilen und zuzuweisen. Infolgedessen sollten sich Arbeitnehmer lediglich darauf vorbereiten, Arbeit zu verrichten, da die eigentliche Verantwortung für die Arbeitsaufteilung bei den Vorgesetzten liegt.
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Beschäftigte sollten freiwillig auf Arbeitsmangel hinweisen
„Dennoch würde ich es für angemessen halten, dass Arbeitnehmer auf Arbeitsmangel hinweisen“, so die Arbeitsrechtsexpertin. Besonders empfehlenswert ist dies, wenn Mitarbeiter äußerst eigenständig arbeiten und beispielsweise ihre Arbeitszeiten flexibel gestalten können.
Beschäftigte handeln damit auch zu ihrem eigenen Vorteil. Langfristige Unterforderung im Beruf kann ernsthafte gesundheitliche Probleme verursachen, darunter Müdigkeit, Lustlosigkeit und Schlafstörungen. Dies gilt insbesondere, wenn Beschäftigte den Anschein erwecken müssen, ständig ausgelastet zu sein. Es ist wichtig, diesem Risiko vorzubeugen.