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Private Unfallversicherung von der Steuer absetzen: Geht das?

Viele Versicherungen lassen sich als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Doch trifft das auch auf die private Unfallversicherung zu?

Eine Frau sitzt an ihrem Schreibtisch und schaut sich Unterlagen an.
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Eine private Unfallversicherung bietet Schutz bei Unfällen sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Freizeit. Spätestens beim Erstellen der Steuer­erklär­ung fragen sich Betroffene, ob sich die Beiträge der Unfallversicherung von der Steuer absetzen lassen. Ob das möglich ist und was es dabei zu beachten gilt, erfährst du hier.

Kann man die private Unfallversicherung von der Steuer absetzen?

Ja, man kann die Beiträge einer privaten Unfallversicherung als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen, da sie zu den sogenannten Sonderausgaben gehören. Allerdings ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen begrenzt. Für Arbeitnehmende und Rentner:innen liegt der maximale Betrag bei 1.900 Euro pro Jahr, für Selbstständige bei 2.800 Euro. Das heißt, man kann die private Unfallversicherung nur dann absetzen, wenn die anderen abzugsfähigen Versicherungen nicht über diese Grenze hinausgehen.

Hinweis: Wenn die Unfallversicherung auch für den Beruf gilt, kann man den beruflichen Anteil als Werbungskosten absetzen – und zwar unbegrenzt. Selbstständige ziehen diese Beiträge als Betriebsausgaben ab.

Wo trägt man die private Unfallversicherung bei der Steuererklärung ein?

Wenn man den Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen noch nicht vollständig ausgeschöpft hat, sollte man die Beiträge zur Unfallversicherung in der Steuererklärung angeben. Hierfür benötigt man die Anlage Vorsorgeaufwand. Der Teil der Beiträge, der für die private Absicherung bestimmt ist, wird unter „sonstige Versicherungen“ auf Seite 2 der Anlage eingetragen.

Der berufliche Anteil gehört als Werbungskosten in die Anlage N. Man kann die Beiträge entweder pauschal hälftig aufteilen oder den genauen beruflichen Anteil bei der Versicherungsgesellschaft erfragen.

Wichtig: Als Arbeitnehmender hat man Anspruch auf eine Werbungskostenpauschale. Im Jahr 2023 beträgt diese 1.230 Euro. Diese Pauschale wird automatisch anerkannt. Übersteigen die beruflichen Ausgaben diesen Betrag, kann man die Steuerlast zusätzlich reduzieren.

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