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Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen: Nur so bekommst du Geld zurück

Viele Deutsche haben eine Zahnzusatzversicherung. Doch kann man diese auch von der Steuer absetzen? Wir klären auf, welche Voraussetzungen gelten.

Eine Frau schaut sich Dokumente an.
© Getty Images/Westend61

Diese Fehler solltest du bei der Steuererklärung nicht machen

Die Steuererklärung richtig zu machen, ist gar nicht so einfach. Wir zeigen dir, mit welchen Tipps und Tricks du richtig Geld sparen kannst. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Die Krankenkasse übernimmt nicht jede Zahnbehandlung. Da die Kosten beim Zahnarzt ganz schön schnell in die Höhe schießen können, haben viele eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Doch ergeben sich durch die Beiträge auch Steuerersparnisse bei der Einkommensteuer? Hier erfährst du, ob du deine Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen kannst.

Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen: Geht das?

Ja, die Zahnzusatzversicherung kann steuerlich als sogenannte Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden. Sie fällt unter die Kategorie der Sonderausgaben. Dabei müssen jedoch bestimmte Höchstbeträge beachtet werden. So dürfen Arbeitnehmende und Rentner:innen bis zu 1.900 Euro geltend machen. Für Selbstständige liegt die Grenze bei 2.800 Euro. Wichtig ist, dass diese Limits für alle Vorsorgeaufwendungen gelten, nicht nur für die Zahnzusatzversicherung.

Da man mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung oft die festgelegten Höchstgrenzen ausschöpft, bleibt häufig kein Spielraum mehr, um zusätzliche Versicherungen wie eine Zahnzusatzversicherung abzusetzen. Eben aus diesem Grund lohnt sich die Angabe daher nur für Personen mit niedrigen Krankenversicherungsbeiträgen, wie beispielsweise Studierende oder Geringverdienende.

Wo trägt man die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung ein?

Um die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung anzugeben, trägt man die Beiträge in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein. Dabei verwendet man als gesetzlich Versicherte:r die Zeile 22 und als privat Versicherte:r die Zeile 27. Außerdem sollte man darauf achten, dass man eventuelle Erstattungen von der Zahnzusatzversicherung vorher abzieht. Im ELSTER-Formular befindet sich das entsprechende Feld im Abschnitt „Wahlleistungen und Zusatzversicherungen“.

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Quellen: steuererklaerung.de, dentolo.de und zahnzusatzversicherung-experten.de