Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gilt alles als entschieden: Nach einem oft langen Auswahlprozess ist die ideale Besetzung für die Position gefunden. Die Formalitäten sind erledigt, und beide Seiten betonen ihre Vorfreude auf die gemeinsame Zusammenarbeit. Doch dann: Kurz vor dem vereinbarten Starttermin möchte der neue Mitarbeitende den Job nicht mehr antreten. Doch darf man vor dem ersten Arbeitstag kündigen? Wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angeschaut.
Kündigung vor Arbeitsantritt: Ist das möglich?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis noch vor dessen Beginn kündigen. Dabei ist in der Regel die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats einzuhalten.
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Möchte man den Job gar nicht erst antreten, sollte man also rechtzeitig kündigen. Andernfalls kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass man bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitet. Verweigert man dies, könnte unter Umständen Schadenersatz fällig werden.
In welchem Fall man nicht mehr vor Arbeitsantritt kündigen kann
Wenn im neuen Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ausschließt – zum Beispiel „Eine Kündigung vor Dienstantritt ist nicht zulässig“ – kann man frühestens am ersten Arbeitstag kündigen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az. 2 AZR 324/03).
Neben einer solchen Kündigungsbeschränkung kann im Arbeitsvertrag auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden. In diesem Fall kann man frühestens am ersten Arbeitstag kündigen. Verstößt man gegen diese Regelung, kann eine Vertragsstrafe in Höhe des Gehalts fällig werden, das man bis zum Ende der Kündigungsfrist als Arbeitnehmer verdient hätte (Urteil des BAG vom 23. September 2010, Az. 8 AZR 897/08).
Quellen: ihre-vorsorge.de, Karrierebibel und Deutsche Handwerks Zeitung
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