Jede:r kennt es: Man kehrt nach dem Urlaub ins Büro zurück und das E-Mail-Postfach zeigt Hunderte oder gar Tausende Nachrichten an. Diese alle durchzulesen und abzuarbeiten, dauert oftmals Ewigkeiten. Um sich die Arbeit zu sparen, möchte man am liebsten alle E-Mails auf einmal löschen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Wir erklären dir die Rechtslage.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub: Darf man ungelesene E-Mails löschen?
Seien wir mal ehrlich: Bevor man sich am ersten Arbeitstag durch Hunderte oder vielleicht auch Tausende E-Mails durchquält, würde man sie am liebsten mit einem Mausklick alle löschen. Doch diesem Drang solltest du bloß nicht nachgeben. Denn was viele nicht wissen: Arbeitnehmende dürfen nicht einfach so entscheiden, ob sie ungelesene E-Mails löschen. Schließlich könnte sich in dem Berg von Nachrichten eine wichtige Kundeninformation oder Auftrag befinden, die während der Abwesenheit eingegangen sind.
Wer dennoch dem Drang nachgibt und alle ungelesenen E-Mails am ersten Arbeitstag löschst, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und muss somit auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie zum Beispiel mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln gegenüber dem Berliner Kurier.
Mit Zustimmung des/der Vorgesetzten ist das Löschen erlaubt
Damit man den ersten Arbeitstag nicht mit dem Lesen unzähliger E-Mails verschwendet, weisen immer mehr Beschäftigte darauf hin, dass Mails, die während der Urlaubszeit eingehen, bei Rückkehr ungelesen gelöscht werden. Aber ist eine derartige Ankündigung überhaupt rechtens? Laut der Fachanwältin sind solche Ankündigungen nur erlaubt, wenn der/die Vorgesetzte dem vorher auch zugestimmt haben. Wer eine derartige Ankündigung nicht abgesprochen hat, muss auch hier wieder mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen.
Diejenige, die ein überfülltes Postfach unbedingt verhindern möchten, sollten vor dem Urlaub am besten klären, wer während der Abwesenheit die eingehenden E-Mails bearbeiten und beantworten kann. Hierfür kannst du zum Beispiel eine Umleitung an einen Kollegen oder an eine Kollegin einrichten.
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Wem das zu kompliziert ist, kann der Urlaubsvertretung auch den direkten Zugriff auf das E-Mail-Postfach erlauben. Doch aufgepasst! Der direkte Zugriff auf die Mails ist nur dann zulässig, wenn der Chef bzw. die Chefin private E-Mails am Arbeitsplatz verboten hat. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann darf das Postfach aus Gründen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts nicht geöffnet werden, erklärt Oberthür gegenüber dem Berliner Kurier.