Ein Großteil der Kommunikation erfolgt heutzutage digital. So bekommt man in vielen Fällen den neuen Arbeitsvertrag per E-Mail verschickt oder eine Arbeitsanweisung über einen der vielen Messenger-Dienste mitgeteilt. Doch welche Regelung gilt, wenn man sein Arbeitsverhältnis beenden möchte. Ist es in diesem Fall erlaubt, seine Kündigung per E-Mail zu verschicken?
Arbeitsvertrag: Ist eine Kündigung per E-Mail zulässig?
Heutzutage werden Arbeitsverträge gut und gerne einmal per E-Mail. Doch wie sieht es im umgekehrten Fall aus. Darf man auch seine Kündigung per E-Mail verschicken? Eine Kündigung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Schriftform, um wirksam zu sein. Gemeint ist damit die Schriftform im Sinne des § 126 BGB, nach dem du die Kündigung eigenhändig unterschreiben musst.
Kündigung nur mit eigenhändiger Unterschrift gültig
Im digitalen Zeitalter ist es zwar möglich, diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen. Doch bei Kündigungen schließt das BGB diese Form der Unterschrift ausdrücklich aus. Für uns bedeutet dies: Arbeitsverträge dürfen weder per E-Mail noch per SMS oder WhatsApp gekündigt werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für Arbeitgebende. Auch eine mündliche Kündigung ist rechtlich nicht erlaubt.
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Kündigung erfolgt nicht in Schriftform – diese Konsequenzen drohen
Sollte die Kündigung nicht in Schriftform erfolgen, heißt auf Papier und mit einer handschriftlichen Unterschrift, so ist diese unwirksam. In diesem Fall können Arbeitgebende die Kündigung auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Kündigungsklagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich anfechten.
Kündigungsfrist unbedingt einhalten
Ein:e Arbeitnehmer:in nach deutschem Recht verpflichtet, eine Kündigungsfrist einzuhalten, bevor ein Arbeitsvertrag gekündigt wird. Diese Kündigungsfrist kann im Vertrag selbst festgelegt sein oder sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten.
Auch die Kündigung per Post muss das Datum, an dem sie wirksam werden soll, sowie den Grund für die Beendigung enthalten. Außerdem muss der oder die Arbeitnehmer:in das Schreiben per Einschreiben verschicken, um den Empfang nachzuweisen.