Die Deutschen gelten als äußerst reisefreudiges Volk. Für viele Menschen ist der Sommerurlaub am Mittelmeer, in den Bergen oder an der Nordsee das absolute Highlight des Jahres. Es ist die Gelegenheit, dem gewohnten Alltagstrott zu entkommen, sich zu erholen und neue Eindrücke zu sammeln. Auch viele Bürgergeld-Empfänger:innen wünschen sich ab und zu auch eine derartige Erholung. Doch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Bürgergeld und Urlaub sich überhaupt vereinbaren lassen. Unter welchen Voraussetzungen Bürgergeld-Empfänger:innen in den Urlaub fahren dürfen, erfährst du hier.
Dürfen Bürgergeld-Empfänger:innen in den Urlaub fahren?
Grundsätzlich gilt: Es besteht keine Einwendung seitens des Jobcenters, wenn du als Bürgergeld-Empfänger:in für einen bestimmten Zeitraum in den Urlaub fährst, um Freunde und Familie zu besuchen oder sich von den Herausforderungen der Jobsuche zu erholen. Damit du deinen Anspruch auf Bürgergeld nicht verlierst, solltest du deinen Urlaub beim Jobcenter anmelden.
Denn wenn du als Bürgergeld-Empfänger:in gemeldet bist, hast du laut Paragraf 7b des Sozialgesetzbuches (SGB II) die Pflicht, dich in der Nähe deines Wohnorts aufzuhalten. Wenn du nun allerdings vorhast, zu verreisenoder anderweitig die nähere Umgebung zu verlassen, musst du dies beim Jobcenter beantragen.
Darum brauchst du die Zustimmung des Jobcenters
Laut buerger-geld.org ist die Informationspflicht darauf zurückzuführen, dass dass alle Bemühungen des Amtes zur „Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ nur greifen können, wenn du vor Ort bist. Solltest du allerdings im Urlaub sein und das Jobcenter weiß davon nichts, können dich auch Bewerbungsaufrufe, Weiterbildungsmaßnahmen und Vorstellungsgespräche nicht erreichen.
Wer nun denkt, es würde ausreichen, das Jobcenter ein paar Tage vor der Reise zu informieren, denn müssen wir leider enttäuschen. Denn die die Informationspflicht ist nicht nur pro forma, sondern erfordert eine Bestätigung seitens des Jobcenters. Erst wenn das Amt deinen Urlaubsplänen zustimmt, kannst du die Reise antreten.
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Bürgergeld: Wie lange darf der Urlaub dauern
Du kannst dich höchstens für drei Wochen am Stück von deinem Wohnort entfernen, während du Bürgergeld beziehst. Auf ihrer Webseite betont die Arbeitsagentur: „Solange du mit unserer Zustimmung nicht länger als drei Wochen im Kalenderjahr erreichbar bist, hast du Anspruch auf Bürgergeld.“ Es ist lediglich erforderlich, dass du dies im Voraus mit ihnen abklärst. Kurztripps am Wochenende fallen jedoch nicht darunter. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Erreichbarkeit nur an Werktagen.
Welche Konsequenzen drohen, wenn man der Informationspflicht nicht nachkommt?
Wenn du ohne vorherige Benachrichtigung deine Reise antrittst, musst du mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Denn die Bundesagentur für Arbeit schreibt auf ihrer Webseite in aller Deutlichkeit: „Dein Anspruch auf Bürgergeld erlischt, wenn du verreist, ohne uns vorab zu informieren. Ausnahmen sind laut arbeitsagentur.de nur in Einzelfällen möglich. Wenn du also keinen Kontakt mit dem Amt aufnimmst, drohen dir Sanktionen und Leistungsminderungen. Nach drei Wochen unangekündigter Abwesenheit kann dir sogar dein gesamtes Bürgergeld entzogen werden.