Husten, Depression oder Grippe: Wer sich aus Krankheitsgründen bei seinem Chef beziehungsweise Chefin arbeitsunfähig meldet, ist nicht zwangsläufig ans Bett gebunden. So dürfen Krankgeschriebene beispielsweise das Haus verlassen, um einkaufen zu gehen oder um die Kinder von der Kita abzuholen. Aber was ist, wenn man abends zu einer Party eingeladen wurde. Darf man trotz Krankschreibung feiern gehen oder droht in diesem Fall eine fristlose Kündigung? Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun ein Urteil gefällt.
Wann Feiern während der Krankschreibung den Job kosten kann
Wegen Kopfschmerzen hast du dich am Morgen bei deinem Chef beziehungsweise deiner Chefin krankgemeldet, willst am Abend aber unbedingt auf die Geburtstagsparty deiner besten Freundin, die schon seit ein paar Wochen dick in deinem Kalender steht. Dieses Vorhaben solltest du dir nochmal ganz genau überlegen. Denn wer trotz Krankschreibung beim Feiern erwischt oder gesehen wird, muss damit rechnen, seinen Job zu verlieren. Denn in diesem Fall ist von einer vorgetäuschten Krankheit auszugehen. So sieht es zumindest das Arbeitsgericht in Siegburg (Az. 5 Ca. 1200/22).
Im konkreten Fall, auf den der Bund-Verlag hinweist, meldete sich eine im Pflegebereich tätige Frau für zwei Spätdienste am Wochenende krank. Arbeitsrechtlich stellt dies überhaupt kein Problem dar. Allerdings ließ sie sich in der Nacht von Samstag und Sonntag auf einer Party fotografieren und veröffentlichte die Bilder in ihrem Status bei einem Messaging-Dienst. Als der Arbeitgeber die Partyfotos entdeckte, kündigte er der Frau daraufhin fristlos. Die von der Betroffenen eingereichte Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgeschmettert.
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Gericht: Vertrauen wurde zerstört
Das Urteil begründet das Gericht wie folgt: Die Klägerin habe über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit unwiderruflich zerstört. Den Beweiswert ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sah das Gericht als „erschüttert“ an. Auch die Erklärung der Dame, sie habe an dem Wochenende an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, kaufte das Gericht ihr nicht ab.
Das Gericht ging stattdessen davon aus, dass die Klägerin „die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen“. Denn am Tag ihrer Krankmeldung habe sie ihrem Arbeitgeber noch mitgeteilt, wegen Grippesymptomen nicht arbeiten zu können. eine zweitägige psychische Erkrankung vor, die genau nach dem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt sei, sei dies „schlicht unglaubhaft“, so die Richter:innen. Die Entscheidung des Gerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Noch kann beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung eingelegt werden.