Du hast einen anerkannten Pflegegrad, aber keinen Schwerbehindertenausweis? Dann kann es sein, dass dir wertvolle Leistungen entgehen. Auch wenn die Bezeichnungen „Pflegegrad“ und „Grad der Behinderung“ den Anschein erwecken, zusammenzugehören: Für das Versorgungsamt sind das zwei verschiedene Anträge, die separat gestellt werden müssen. Warum es sich lohnt, deine Möglichkeiten zu prüfen und was dir zustehen könnte, erfährst du hier.
Pflegegrad und Grad der Behinderung: Wo liegt der Unterschied?
Im Grunde lassen sich die beiden Begriffe leicht unterscheiden. Wenn man diesen kleinen, aber feinen Unterschied einmal vor Augen hat, ist klar, dass auch die damit einhergehenden Leistungen unabhängig voneinander gestellt werden müssen:
Der Grad der Behinderung (GdB) misst das Ausmaß einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung und wird in Stufen von 20 bis 100 eingeteilt. Er dient dazu, die Schwere der Behinderung zu bestimmen und Ansprüche auf bestimmte Nachteilsausgleiche, wie steuerliche Erleichterungen oder bessere Absicherung im Job, zu regeln.
Der Pflegegrad hingegen beschreibt die Pflegebedürftigkeit einer Person, also wie viel Unterstützung sie im Alltag benötigt. Er wird in fünf Stufen unterteilt und dient als Grundlage für die Festlegung der Pflegeleistungen, die eine Person von der Pflegeversicherung erhält.
Während der GdB also die Schwere einer Behinderung angibt, beschreibt der Pflegegrad den konkreten Bedarf an Pflege im Alltag.
Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad: Wann bekomme ich beides?
Die Antwort ist an sich ganz einfach: Immer dann, wenn zugleich ein Grad der Behinderung ab 50 sowie ein Pflegegrad festgestellt werden. Achtung: Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, während die Entscheidung über einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt liegt. Das Bundesministerium für Gesundheit informiert ausführlich über das richtige Vorgehen bei der Beantragung des Pflegegrades.
Welche Leistungen mit Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad?
Viele Menschen mit einem Pflegegrad können auch einen Grad der Behinderung bekommen. Leider wissen viele nichts davon oder vergessen nach dem Antrag auf den Pflegegrad, sich auch noch um den Feststellungsantrag für einen GdB zu kümmern – absolut verständlich, denn diese Prozesse können beide anstrengend und zeitraubend sein.
Dabei bringt der Grad der Behinderung im Pflegealltag durchaus Entlastung, gerade in finanzieller Hinsicht. So kannst du zum Beispiel steuerlich vom Behinderten-Pauschbetrag und der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale profitieren. Außerdem ermöglicht der Schwerbehindertenausweis je nach Ausmaß der Behinderung und Pflegegrad Fahrdienste oder besondere Parkausweise.
Tipp: Steuerlich sind Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Und mit diesem Merkzeichen hast du Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. In diesem Fall kannst du also auch ohne festgestellten GdB einen Nachteilsausgleich bekommen.
Keine Angst vor dem Schwerbehindertenausweis
Viele Menschen haben Angst, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, auch wenn bereits ein Pflegegrad vorliegt. Denn nicht nur die Beantragung kann langwierig werden – Betroffene haben beispielsweise im Job häufig mit Vorurteilen zu kämpfen und befürchten auch im Alltag mit Benachteiligungen. Dabei gilt: Der Schwerbehindertenausweis soll für Entlastung sorgen und nicht zur Diskriminierung beitragen. Es besteht keine Pflicht, ihn beim Arbeitgeber oder der Krankenkasse vorzulegen. In dem Fall entgehen dir allerdings wichtige Leistungen, wie Mehrurlaub oder medizinische Programme und Hilfen. Bedenke immer: Dir stehen Unterstützung und Nachteilsausgleiche zu.
Du magst unsere Themen? Dann lies uns auch bei Google News.