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Krankschreibung für Privatversicherte: Das musst du wissen

Wer eine private Krankenversicherung hat, weiß: Ein paar Dinge laufen hier anders als bei der gesetzlichen Versicherung. Eine der wichtigsten Fragen klären wir hier.

Krankschreibung für Privatversicherte
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Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann klaren Regelungen folgen, auch bei der Krankschreibung. Aber wie funktioniert das für Privatversicherte? Ein paar Unterschiede gibt es hier zu beachten. Auch wenn der Weg zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ähnlich aussieht – an mancher Stelle musst du hier aufpassen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und unter Umständen auch Krankengeld zu erhalten. Die wichtigsten Punkte haben wir für dich zusammengefasst.

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Privatversichert? So bekommst du deine Krankschreibung

Der Prozess einer Krankschreibung läuft für Privatversicherte grundsätzlich ähnlich wie für gesetzlich Versicherte ab: Du gehst zum Arzt/zur Ärztin, wenn du dich krank fühlst, und diese:r stellt dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus. Mit dieser Bescheinigung kannst du gegenüber deinem Arbeitgeber nachweisen, dass du krank bist und nicht arbeiten kannst. So weit läuft das Prozedere für beide Versicherungsarten identisch ab.

Wichtig: Als privatversicherte Person erhältst du in der Regel zwei Ausfertigungen der Krankschreibung – eine für dich und eine für deinen Arbeitgeber. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten wird deine AU nicht automatisch an deine Krankenkasse weitergeleitet. Du musst deine private Krankenversicherung nicht zwingend über deine Krankschreibung informieren, außer du hast eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. In diesem Fall solltest du deine Versicherung zeitnah benachrichtigen, da sie eventuell Nachweise benötigt, um Auszahlungen leisten zu können.

Gilt die elektronische Krankschreibung für alle?

Für Privatpatient:innen ist diese Funktion laut der Techniker Krankenkasse noch nicht flächendeckend verfügbar. Das heißt, dass du als Privatversicherte:r deine Krankschreibung vermutlich noch in Papierform bekommst. Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) fällt für die Versicherten ein Teil des Aufwands weg: Die AU wird automatisch an deine Krankenkasse weitergeleitet, wo dein Arbeitgeber die nötigen Daten abrufen kann.

Vereinzelt ist es bereits möglich, dass die Krankschreibung von Privatpatient:innen ebenfalls an die Krankentagegeldversicherung weitergeleitet wird und für den Arbeitgeber abrufbar ist. Frage am besten in deiner zuständigen Hausarztpraxis nach, ob es diese Möglichkeiten bereits gibt. Ansonsten gilt: Die AU in Papierform musst du fristgerecht bei deinem Arbeitgeber vorlegen.

Fristen und Meldepflichten für Privatversicherte

Auch als Privatpatient:in musst du die vorgegebenen Fristen beachten, wenn du krank bist. Du bist verpflichtet, deinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass du arbeitsunfähig bist. In der Regel musst du spätestens am dritten Krankheitstag eine Krankschreibung vorlegen. Dein Arbeitgeber kann aber auch verlangen, dass du die AU schon früher einreichst, zum Beispiel ab dem ersten Krankheitstag.

Solltest du eine Krankentagegeldversicherung haben, ist es wichtig, deine Versicherung rechtzeitig zu informieren. Die meisten Verträge legen fest, dass du den Versicherer innerhalb von einer bestimmten Frist – oft innerhalb von sieben Tagen – über deine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen musst. Andernfalls riskierst du, dass die Auszahlung des Krankentagegelds verzögert oder sogar abgelehnt wird.

Fazit: Bei der Krankschreibung gelten die meisten Regeln für alle

Wie du siehst, ist der Weg zur Krankschreibung für gesetzlich und privat Versicherte ähnlich. Lediglich in der Übermittlung der AU gibt es noch einige Unterschiede: Die eAU ist bisher hauptsächlich für gesetzlich Versicherte verfügbar, sollte aber perspektivisch auch für Privatpatient:innen möglich sein. Solange musst du unbedingt darauf achten, deine Krankschreibung rechtzeitig an deinen Arbeitgeber sowie eventuell deine Krankentagegeldversicherung zu übermitteln, damit dir keine Auszahlungen entgehen beziehungsweise unentschuldigte Fehlzeiten entstehen.

Quellen: Techniker Krankenkasse, DKV

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