Morgens zügig in bequeme Kleidung zu schlüpfen und sich auf den Arbeitstag einzustellen – so einfach ist das nicht für alle Beschäftigten. Denn in einigen Berufen ist das Tragen spezieller Sicherheitskleidung erforderlich. Darüber hinaus kann es aus hygienischen Gründen nötig sein, dass Mitarbeitende sich am Arbeitsplatz umziehen. Da stellt sich die Frage: Zählt die Umkleidezeit zur Arbeitszeit? Wir haben uns das Arbeitsrecht einmal genauer angeschaut.
Gehört das Umziehen zur Arbeitszeit? Das sagt das Arbeitsrecht
Das An- und Ausziehen von Kleidung zählt grundsätzlich nicht zur vergüteten Arbeitszeit nach § 611a BGB, da es als Privatsache gilt. Wird jedoch vom Arbeitgeber vorgeschrieben, dass Beschäftigte eine bestimmte Dienstkleidung tragen, wird die Umkleidezeit laut Rechtsprechung als Arbeitszeit anerkannt, da sie einem „fremden Bedürfnis“ dient.
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In diesen Fällen sind neben dem An- und Ausziehen auch alle direkt damit verbundenen Tätigkeiten zu vergüten. Dazu zählen das Abholen, Auswählen, Anprobieren und Entgegennehmen der Dienstkleidung sowie der Weg zum Umkleidebereich.
Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit – die Voraussetzungen
Ob das Anlegen von Dienstkleidung zur Arbeitszeit zählt und damit vergütet werden muss, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Laut dem Portal Personalwissen.de gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit, wenn:
- der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorschreibt und diese zwingend im Betrieb getragen werden muss.
- die Kleidung besonders auffällig gestaltet ist, sodass der/die Arbeitnehmende sie deshalb nur im Betrieb anzieht.
- das Tragen der Arbeitskleidung im privaten Umfeld nicht möglich ist.
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Dauer der Umkleidezeit & Höhe der Vergütung
Doch wie viel Geld kann man für die Arbeits- und Wegezeiten verlangen? Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Regelungen dazu vorhanden sind, wird die Zeit wie die restliche Arbeitszeit vergütet. Dabei darf der gesetzliche Mindestlohn (12,41 Euro) nicht unterschritten werden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vergütung von Umkleidezeiten tarifdispositiv ist. Das bedeutet, dass eine Bezahlung dieser Umkleidezeiten als Arbeitszeit im geltenden Tarifvertrag ausgeschlossen sein kann, wie es auf der Webseite der Rechtsanwaltskanzlei Kupka & Stillfried heißt.
Die zu vergütende Zeitspanne wird anhand objektiver Kriterien ermittelt. Im Einzelfall sind dabei insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
- Gibt es eine Kleiderausgabe, bei der es zu bestimmten Zeiten zu Wartezeiten kommt?
- Welche Freizeitkleidung trägt man aktuell? Denn im Winter benötigt man in der Regel mehr Zeit, um die vielen Kleidungsstücke abzulegen, als im Sommer.
- Was gehört alles zur Berufskleidung dazu? Ein Polizist oder eine Polizistin zum Beispiel benötigt zum Anziehen nicht nur seine Uniform, sondern auch Dienstzubehör wie Waffen, weshalb er/sie mehr Zeit dafür braucht als nur für das Anlegen der Uniform.