In vielen Berufen sind Arbeitszeiten von 8:00 bis 17:00 Uhr die Regel. Dabei kann es immer mal wieder vorkommen, dass Vorgesetzte verlangen, dass man früher oder auch später am Arbeitsplatz erscheinen soll. Doch ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitszeiten zu ändern? Was das Arbeitsrecht dazu sagt, liest du hier.
Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit einfach verändern?
Im Grunde genommen darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten ändern, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln gegenüber der Frankfurter Rundschau. Das entscheidende Element hierfür ist das sogenannte Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieses Recht ist in Paragraf 106 der Gewerbeordnung verankert. Es erlaubt dem Arbeitgeber, die genaue Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen.
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Oberthür betont jedoch, dass der Arbeitgeber dabei „billiges Ermessen wahren“ muss. Das bedeutet, dass die Interessen der Arbeitnehmer, wie familiäre Belange und Kinderbetreuung, ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Denn die Bedürfnisse der Beschäftigten dürfen nicht so einfach ignoriert werden. Darüber hinaus erklärt sie, dass der Betriebsrat, sofern er vorhanden ist, ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitszeiten hat.
Arbeitsvertrag geht vor Weisungsrecht
Ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, bleibt kein Spielraum für Änderungen durch den Arbeitgeber. In diesem Fall hat das Weisungsrecht des Arbeitgebers keine Gültigkeit. Teilzeitkräfte sind lediglich verpflichtet, an den im Vertrag festgelegten Tagen zu arbeiten.
Selbst wenn der Arbeitgeber verlangt, dass sie an anderen Tagen arbeiten, müssen sie diesem Wunsch nicht nachkommen. Der Arbeitsvertrag bleibt in solchen Fällen bindend und bestimmt die Arbeitszeiten.
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