Befristete Arbeitsverträge sind vor allem für die Arbeitgeber:innen eine tolle Sache. Sie können ihre Mitarbeiter:innen für einen bestimmten Zeitraum an das Unternehmen binden und haben nach Auslaufen des Vertrages die Wahl, ob sie den Arbeitsvertrag verlängern oder jemand neues einstellen. Befristete Arbeitsverträge sind noch immer sehr gängig und dennoch kursieren einige Gerüchte darüber. Welche Irrtümer du nicht glauben solltest, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zum „befristeten Arbeitsvertrag“:
Diese 3 Irrtümer über befristete Arbeitsverträge solltest du nicht glauben
Über befristete Arbeitsverträge kursieren noch immer viele Irrtümer. Wie lange darf ein Arbeitsvertrag befristet werden? Kann man auch befristete Arbeitsverträge regulär kündigen? Und wie wird ein solcher Arbeitsvertrag verlängert? All diese Fragen beantworten wir dir hier:
1. Arbeitsverträge sind immer auf 2 Jahre befristet
Dieser Irrtum stimmt teilweise. Grundsätzlich dürfen Arbeitsverträge maximal auf zwei Jahre befristet sein. Allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen. Und zwar immer dann, wenn ein sogenannter sachlicher Grund vorliegt.
Solche Sachgründe können beispielsweise eine Elternzeitvertretung oder Krankheitsvertretung sein. Aber auch eine Befristung bis zum Abschluss einer Ausbildung oder des Studiums sind sachliche Gründe, die den Arbeitsvertrag dann auf mehr als zwei Jahre befristen können.
2. Es ist egal, wann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird
Auch diese Aussage bleibt nach wie vor ein Irrtum. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss noch während seiner Laufzeit verlängert werden. Läuft ein Vertrag beispielsweise zum 31. November aus, genügt es nicht, diesen erst Anfang Dezember zu verlängern. Rechtlich gesehen, wäre das dann nämlich eine Neuanstellung und keine Verlängerung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
3. Für befristete Arbeitsverträge gilt die gesetzliche Kündigungsfrist
Auch hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um einen Irrtum. Denn für die meisten befristeten Arbeitsverträge gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nicht. Zumindest nicht, wenn es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. In diesem Fall können weder Arbeitgeber:in noch Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis beenden.
Ist es jedoch vertraglich anders festgehalten oder es geht um eine außerordentliche Kündigung, so kann das Arbeitsverhältnis auch schon vor offiziellem Ende des Arbeitsvertrages aufgehoben werden.
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Fazit: Wirf einen Blick in deinen Arbeitsvertrag
Wenn du dir noch immer unsicher sein solltest, welche Regelungen für deinen befristeten Arbeitsvertrag gelten, dann solltest du einen Blick in deine Vertragsunterlagen werfen. Hier sollten sämtliche Ausnahmeregelungen festgehalten sein.