Bereits seit über einem Jahr werden Rezepte nun nicht mehr in Papierform ausgestellt, sondern direkt an die Apotheken übermittelt. Diese Änderung ist zwar papiersparend und in vielen Fällen auch weniger umständlich, jedoch gehen mit ihr auch einige andere Neuerungen einher, die für die Patienten und Patientinnen weniger positiv sind. So ist es auch bei der Steuer der Fall. Wie genau du das E-Rezept in der Steuererklärung angibst und was du dabei beachten musst, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zum „E-Rezept bei der Steuer“:
Was ist das E-Rezept?
Rosa oder grün – bis vor einigen Monaten wurde Rezepte noch an die Patient:innen selbst ausgehändigt. Diese konnten damit anschließend zur Apotheke gehen und es einlösen. Seit Januar 2024 ist das jedoch anders. Denn durch die Einführung des E-Rezeptes erhalten Patient:innen nun kein analoges Rezept mehr.
Die Medikamente werden seither von den entsprechenden Ärzten und Ärztinnen digital verschrieben. Die Patient:innen können anschließend zur nächstgelegenen Apotheke gehen, dort ihren Personalausweis oder die E-Rezept-App vorzeigen und anschließend ihr Medikament erwerben. Die Änderung selbst empfinden viele Menschen zunächst als gut, schließlich wird so Papier gespart und das Risiko, das Rezept zu verlieren oder beim Weg zur Apotheke zu vergessen, ist nicht mehr so groß.
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E-Rezept: Achte auf die Quittung
Das E-Rezept hat jedoch auch Nachteile. So wirkt es sich beispielsweise auf die Nachweispflicht für das Absetzen von Medikamentenkosten in der Steuererklärung aus. Bisher konnten gesetzlich Versicherte ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen. Wenn das Finanzamt Nachweise dafür haben wollte, so konnten Betroffenen ganz einfach das Rezept einreichen. Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Stattdessen sollten Versicherte jetzt darauf achten, sich bei Kauf der Medikamente unbedingt eine Quittung ausstellen zu lassen. Ein gewöhnlicher Beleg reicht jedoch nicht aus. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Quittung die folgenden Informationen enthält:
- Name des Patienten oder der Patientin
- Name des Medikaments
- Preis
- Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
Sollte der Patientenname vergessen werden, kann dieser zwar noch handschriftlich ergänzt werden, das Finanzamt wird den Beleg in diesem Fall jedoch nicht als Nachweis anerkennen. Aus diesem Grund solltest du die Apotheker:innen gezielt danach fragen, deinen Namen auf den Kassenbon setzen zu lassen.
Fazit: Viele Apotheken bieten Sammelbelege an
Mittlerweile gibt es jedoch einige Apotheken, die ihren Kunden und Kundinnen das ganze Prozedere etwas vereinfachen möchten, indem sie Sammelbelege anbieten. Das bedeutet, die Versicherten können bei der Apotheke einen Sammelbeleg für das gesamt vergangene Steuerjahr anfragen und anschließend diesen beim Finanzamt einreichen. So sparst du dir das lästige Sammeln aller möglichen Belege.