Gezielte sportliche Übungen können bei manchen Erkrankungen für Linderung sorgen. Daher werden diese von Ärztinnen und Ärzten gerne einmal verordnet. Viele Betroffene fragen sich daher, ob sie ärztlich verordnete Fitnesskosten von der Steuer absetzen können. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt hier nun für Klarheit. Alle Details.
Fitness auf Rezept: Können Mitgliedsbeiträge steuerlich abgesetzt werden?
Auch mit ärztlicher Verordnung lassen sich die Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. Der Hintergrund: Ein Arzt hatte einer unter Bewegungsschmerzen leidenden Frau 2018 ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der Wassergymnastik in einem Fitnessstudio anbot. Zwar übernahm die Krankenkasse die Kosten für die Therapie, doch die zusätzlichen Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein und das Fitnessstudio musste sie selbst zahlen.
Das Finanzamt akzeptierte zwar die Mitgliedschaft im Reha-Verein als außergewöhnliche Belastung, die Kosten für die 38-wöchige Mitgliedschaft im Fitnessstudio jedoch nicht. Der Bundesfinanzhof nannte keine konkreten Zahlen zu den Ausgaben der Frau, da es in diesem Fall vor allem um die grundlegende Rechtsfrage ging.
Fitnessstudio-Kosten nicht steuerlich absetzbar, trotz ärztlicher Verordnung
Das niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab, der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Klägerin hätte ihre Wassergymnastik auch anderswo machen können, so die Richter:innen. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind laut Urteil keine absetzbaren Krankheitskosten. Denn auch gesunde Menschen trainieren dort, heißt es in dem Urteil.
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Quellen: Deutsches Ärzteblatt und Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.