Im vergangenen Herbst haben Arbeitnehmende die Energiepauschale von 300 Euro erhalten. Dabei haben die meisten Beschäftigten die Einmalzahlung über ihren Arbeitgeber erhalten. In einer aktuellen Pressemeldung des Vereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) wird darauf hingewiesen, dass viele Berechtigte die Zahlung nicht in vollem Umfang ausgezahlt wurde. Statt der vorgesehenen 300 Euro gab es in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen bei der Auszahlung dieser Pauschale. Jedoch bedeutet dies keinesfalls, dass der Anspruch verloren gegangen ist. Wir verraten dir, wie du dir die Energiepauschale über die Steuererklärung zurückholst.
Keine Energiepreispauschale erhalten? So bekommst du das Geld über die Steuererklärung
Minijobber:innen, die die Energiepreispauschale nicht bereits aus einer anderen Beschäftigung, wie zum Beispiel einer Haupttätigkeit, erhalten haben, müssen in ihrer Einkommensteuererklärung zusätzliche Informationen bereitstellen.
Nach den Empfehlungen des VLH ist es notwendig, die Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung hinzuzufügen. In dieser Anlage solltest du einfach angeben, dass du die Energiepreispauschale von deinem Arbeitgeber nicht erhalten hast.
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Selbständige ohne Steuervorauszahlungen erhalten die Energiepauschale über die Steuererklärung
Personen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, sondern als Unternehmer:in tätig sind, haben die Möglichkeit, die Energiepreispauschale mit ihren fälligen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu verrechnen.
Jedoch erfolgte die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht sofort für Unternehmer, die keine Vorauszahlungen leisten mussten. Stattdessen wird sie erst bei Einreichung der Einkommensteuererklärung automatisch in die Berechnung der fälligen Einkommensteuer einbezogen.