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Mindestpension für Beamte: So hoch fällt sie aus

Egal ob Lehrer:in, Jurist:in oder Polizist:in – nach nur fünf Dienstjahren ist die Mindestpension für Beamt:innen bereits bemerkenswert hoch. Dabei liegt sie deutlich über dem Durchschnitt der Renten.

Münzen und Geldscheine
© IMAGO/Zoonar

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Die Höhe der Beamtenpensionen ist regelmäßig ein Diskussionsthema, besonders im Vergleich zur gesetzlichen Rente. Denn Beamt:innen profitieren von einer garantierten Mindestpension, während es bei der gesetzlichen Rente nur einen Grundrentenzuschlag gibt. Wir zeigen, wie hoch die Mindestpension ist, wie sie berechnet wird und welche Anforderungen Beamt:innen erfüllen müssen, um Anspruch darauf zu haben.

Mindestpension: Die Voraussetzungen

Die Höhe der Pension (Ruhegehalt) für Beamt:innen wird durch das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) geregelt. Laut § 14 Absatz 4 basiert die Berechnung auf den ruhegehaltfähigen Bezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Ruhegehaltfähige Bezüge umfassen das Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe, den Familienzuschlag der Stufe 1 (für verheiratete oder verpartnerte Beamt:innen ohne Kinder) sowie etwaige Amtszulagen.

Dabei beinhalten ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht nur die Dienstzeit als Beamter oder Beamtin, sondern auch Wehr- oder Zivildienst. Zusätzlich zählen Zeiten in einem förderfähigen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und vorgeschriebene Ausbildungszeiten für die Beamtenlaufbahn dazu.

Mindestpension für Beamt:innen: So hoch ist sie

Grundsätzlich hängt der Anspruch auf Ruhegehalt vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand ab. Beamt:innen haben Anspruch auf eine Pension, wenn sie mindestens fünf Jahre im Dienst standen oder bei der Ausübung ihres Dienstes ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig wurden. Der Bund legt die Berechnung des Mindestruhegehalts wie folgt fest:

Das Mindestruhegehalt beträgt entweder 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechend der erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 plus einen festen Betrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt).

Ein Rechenbeispiel 

Klingt alles ganz schön kompliziert. Eine Beispielrechnung macht das Ganze verständlicher: Ein Beamter beziehungsweise eine Beamtin, der/die in der Besoldungsgruppe A3 Stufe 4 eingestuft ist, erhält ein monatliches Bruttogehalt von 2.865,01 Euro. Die Berechnung lautet daher: 35 Prozent von 2.865,01 Euro ergeben 1.002,75 Euro.

Die amtsunabhängige Mindestpension fällt hingegen deutlich höher aus: 65 Prozent von 3.157,76 Euro plus 30,68 Euro ergeben insgesamt 2.083,22 Euro.

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