Bis zum 2. Oktober muss sie beim Finanzamt sein – die Steuererklärung. Damit man am Ende auch wirklich eine Rückzahlung erhält, werden viele Menschen besonders kreativ und versuchen so viele Dinge wie möglich von der Steuer abzusetzen. Um Ärger zu vermeiden, sollte man dies allerdings unterlassen. Wir verraten dir, welche Dinge man nicht von der Steuer absetzen kann.
Aufgepasst: Diese Dinge kann man nicht in der Steuererklärung angeben
Die jährliche Steuererklärung auszufüllen, bereitet in der Regel wenig Freude. Aber: Wer sie richtig ausfüllt, kann so einiges an Kosten sparen. Jedoch sollte man nicht einfach alle Ausgaben wirklich bei der Steuer angeben. Denn was viele nicht wissen: Bestimmte Dinge darf man nicht von der Steuer absetzen. Welche Ausgaben dazu gehören, zeigen wir dir im Folgenden:
1. Kosten für den Führerschein sind nicht steuerlich absetzbar
Das Finanzamt lehnt in der Regel die Anerkennung von Führerscheinkosten als Werbungskosten ab, da es sich dabei normalerweise um Ausgaben im privaten Bereich handelt. Doch wie immer im Leben gibt es auch hier wieder eine Ausnahme: Die Kosten des Führerscheins können in der Steuererklärung angeben werden, wenn der Erwerb eines Führerscheins aus beruflichen Gründen notwendig ist – zum Beispiel als Lkw- oder Taxifahrer:in.
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2. Beerdigungskosten haben nichts in der Steuererklärung zu suchen
Im Leben kommt fast jede:r mit den Kosten einer Beerdigung in Berührung. Dabei kann das Begräbnis eines geliebten Menschen ein erhebliches Loch in die eigenen Finanzen reißen. So liegen die Kosten je nach Umfang der Bestattung zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro. Angesichts dieser hohen Summe fragen sich viele, ob man die Kosten bei der Steuererklärung angeben kann.
Die Antwort darauf ist jedoch komplex: Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich sehr strenge Vorschriften erlassen. Beerdigungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn das geerbte Vermögen geringer ist als die Kosten für die Bestattung. Selbst in diesem Fall wird nur der Differenzbetrag abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt.
3. Kindesunterhalt
Minderjährige Kinder haben eine Unterhaltsberechtigung. Wenn Eltern sich scheiden lassen, sind in der Regel Unterhaltszahlungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil erforderlich. Der Elternteil, der den Unterhalt erhält, beispielsweise die Mutter, muss diese Beträge normalerweise weder in der Steuererklärung angeben noch versteuern.
Das bedeutet: Der zahlende Elternteil, in diesem Fall der Vater, keine Möglichkeit hat, diese Unterhaltsbeiträge steuerlich abzusetzen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn für das Kind zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, aber kein Anspruch auf Kindergeld besteht, kann der gezahlte Kindesunterhalt steuerlich geltend gemacht werden.
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4. Scheidungskosten sind nicht absetzbar
Früher war es möglich, die Kosten einer Scheidung steuerlich geltend zu machen, darunter Anwaltshonorare, Gerichtskosten und Fahrtkosten zu Anwälten oder Gerichtsterminen. Diese Möglichkeit endete im Jahr 2012.
Trotz der zwangsläufigen Natur einiger dieser Ausgaben, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Gerichtstermine, sind sie nun nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese Kosten werden stattdessen als private Aufwendungen betrachtet, da weder die Scheidung noch die Heirat gesetzlich vorgeschrieben sind.