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Ab 2025: Keine Barzahlungen mehr – so muss Unterhalt jetzt gezahlt werden

Das Finanzamt akzeptiert keine Bargeldzahlungen beim Unterhalt mehr. Lies hier, wie der Unterhalt stattdessen gezahlt werden soll.

Frau Unterhalt
© IMAGO/Westend61

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Bislang war es möglich, den Unterhalt an den Ex-Mann oder die Ex-Frau auch ganz einfach bar zu zahlen. Streng genommen funktioniert das auch immer noch, allerdings kann man den Unterhalt, der mit Bargeld gezahlt wurde, nicht mehr von der Steuer absetzen. Warum das so ist und wie der Unterhalt stattdessen bezahlt werden sollte, verraten wir dir in diesem Artikel.

Der Unterhalt darf nicht mehr bar gezahlt werden

Grundsätzlich sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar. Seit Beginn des Jahres erkennt das Finanzamt den Unterhalt jedoch nicht mehr an, wenn dieser in Form von Bargeld an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin gezahlt wird.

Stattdessen lassen sich Unterhaltszahlungen nur noch von der Steuer absetzen, wenn diese per Überweisung an die entsprechende Person gezahlt werden. Dabei ist außerdem zu beachten, dass man das richtige Konto wählt. Denn wie der Bund der Steuerzahler informiert, darf der Unterhalt nur auf dem Konto der zu unterstützenden Person eingehen.

Zahlungen, die beispielsweise auf dem Konto der Eltern oder dem eines gemeinsamen Kindes landen, können ebenfalls nicht vom Finanzamt anerkannt werden.

Frau Geld
Unterhaltszahlungen sollen nur noch per Überweisung gezahlt werden. Foto: IMAGO/Guido Schiefer

Hier trägst du den Unterhalt in der Steuererklärung ein

Wenn du jedoch alles richtig gemacht und die Unterhaltszahlungen auf das entsprechende Konto überwiesen hast, so kannst du diese auch steuerlich geltend machen. Dazu trägst du die entstandenen Kosten einfach in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung ein. Seit dem 1. Januar 2025 kannst du somit Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu 12.096 Euro absetzen.

Fazit: Nicht immer lassen sich Unterhaltszahlungen absetzen

Aber aufgepasst. Denn nicht immer lassen sich Unterhaltszahlungen auch in Form von außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Als diese gelten sie nämlich nur, wenn sie dazu dienen, den laufenden Lebensbedarf der Unterhaltsempfänger:innen zu decken.

Wenn das Vermögen der Empfänger:innen jedoch die Summe von 15.500 Euro übersteigt oder die betroffenen Personen pro Jahr mehr als 624 Euro verdienen, so ist das Finanzamt dazu befugt, die absetzbaren Unterhaltszahlungen zu kürzen.