Die Erziehung von Kindern erfordert oftmals viel Zeit. Zeit, die Eltern in den meisten Fällen dann an anderer Stelle fehlt, zum Beispiel im Berufsleben. Die Konsequenz: Das Elternteil, dass sich um die Erziehung kümmert, erhält weniger Geld und kann somit auch deutlich weniger in die Rentenversicherung einzahlen. Damit fällt auch die Rente im Alter deutlich geringer aus. Um dem etwas entgegenzuwirken, können Mütter und Väter für ihre Rente sogenannte Kindererziehungszeiten geltend zu machen. Wer im EU-Ausland lebt, soll davon nun auch profitieren.
Erziehungszeit im EU-Ausland zählt für Rente
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können auch Erziehungszeiten im EU-Ausland bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. EU-Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben. Daher müssen die Mitgliedstaaten, die für die Rentenzahlungen zuständig sind, auch die Erziehungszeiten anerkennen, die in einem anderen EU-Staat verbracht wurden, erklärten die Richter:innen vergangene Woche in Luxemburg.
Deutsche, die in den Niederlanden wohnte, klagte
In der Vergangenheit mussten viele Deutsche, die im EU-Ausland leben, um eine Anrechnung der Erziehungszeit auf den Rentenanspruch kämpfen. So erging es auch einer Frau aus dem deutsch-niederländischen Grenzgebiet. Sie reichte eine Klage beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein, da die Deutsche Rentenversicherung sich weigerte, ihre Kindererziehungszeit in den Niederlanden anzuerkennen.
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Sie lebte über viele Jahre in der Nähe von Aachen auf niederländischer Seite und hatte dort auch ihre Ausbildung als Grenzgängerin absolviert. Trotzdem war sie nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Während ihres Aufenthalts in den Niederlanden erzog sie zwei Kinder, ohne einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Erst viele Jahre später zog sie nach Deutschland um und zahlte dann erstmals in die Rentenkasse ein.
Als die Frau erwerbsunfähig wurde, weigerte sich die Deutsche Rentenversicherung, die Kindererziehungszeit in den Niederlanden auf ihren Rentenanspruch anzurechnen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch eine andere Ansicht: Er betont, dass für die Anrechnung eine „hinreichende Verbindung“ zwischen der Kindererziehungszeit im Ausland und der Versicherungszeit im Inland maßgeblich ist.