Viele haben bereits sehnsüchtig darauf gewartet, dass die Weihnachtsmärkte ihre Türen wieder öffnen. Schließlich gibt es in der Adventszeit nicht Schöneres, als mit einer heißen Tasse Glühwein über Platz zu schlendern und sich die Stände anzuschauen. Wer in direkter Nähe des Weihnachtsmarktes arbeitet, kommt vielleicht auf die Idee, die Mittagspause mit den Kolleginnen und Kollegen zu verbringen. Neben einer leckeren Bratwurst wird dann oftmals noch ein Glühwein verspeist. Doch darf man während der Mittagspause überhaupt einen Glühwein trinken. Das sagt das Arbeitsrecht.
Darf ich mit Kolleginnen & Kollegen in der Mittagspause Glühwein trinken?
Zunächst einmal sollten wir die gesetzliche Lage klären: Es ist nicht ausdrücklich verboten, während der Mittagspause ein Glas Bier oder Wein zu genießen! Da die Mittagspause nicht als Arbeitszeit zählt, hast du die Freiheit, diese Zeit nach deinen eignen Wünschen zu genießen. Das sind schon einmal gute Nachrichten für eine Tasse Glühwein in der Mittagspause.
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Doch aufgepasst! Diese Regelung gilt lediglich für Tätigkeiten, die beispielsweise am Schreibtisch ausgeführt werden. Berufe wie Maschinenführer, Ärzte oder LKW-Fahrer unterliegen nämlich anderen Bestimmungen. Häufig untersagen bereits spezielle Gesetze den Konsum von Alkohol in diesen Berufsfeldern.
So dürfen Personen, die beruflich hinterm Steuer sitzen, während der Arbeitszeit keinen Tropfen Alkohol trinken. Zusätzlich existieren in den meisten Fällen klare Unternehmensrichtlinien, die den Alkoholkonsum während der Mittagspause untersagen. Diese Null-Promille-Grenze gilt darüber hinaus für Beschäftigte in sicherheitsrelevanten Bereichen.
Darf der Arbeitgeber das trinken von Alkohol am Arbeitsplatz verbieten?
Ein Glühwein in der Mittagspause ist also für alle, die nicht in den genannten Bereichen arbeiten, also vom Gesetz her durchaus in Ordnung. Dennoch sollte man Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht auf die leichte Schulter nehmen. Aus diesem Grund haben Arbeitgeber das Recht, den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz vertraglich zu verbieten. Diese Regelung kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden und auch Betriebsvereinbarungen können den Alkoholkonsum untersagen.
Konkret bedeutet dies: Arbeitgeber haben die Befugnis, Alkohol am Arbeitsplatz zu untersagen, auch wenn diese nicht explizit gesetzlich verboten sind. Dabei dient diese Maßnahme dem Schutz der Mitarbeitenden und erfüllen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen gemäß ihrer Fürsorgepflicht für das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter sorgen, was dazu führen kann, dass sie alkoholisierten Angestellten verbieten, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Sollte der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Zustands des Mitarbeiters diesen weiterarbeiten lassen, würde er seine Fürsorgepflicht verletzen.
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Wann eine Abmahnung drohen kann
Falls ein Unternehmen ein Alkoholverbot im Arbeitsvertrag festlegt, hat der Arbeitgeber das Recht, bei Verstößen zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Wiederholte Verletzungen dieser Regel können schließlich zur Kündigung des Mitarbeitenden führen.
Wenn der Arbeitsvertrag keine klaren Richtlinien zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz festlegt, dann muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der/der Arbeitnehmer:in aufgrund von Alkoholeinfluss nicht angemessen arbeiten kann – insbesondere wenn es um eine verhaltensbedingte Kündigung geht:
- Der Mitarbeitende zeigt ein schlechtes Reaktionsvermögen.
- Die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin nimmt erkennbar ab.
- Der Mitarbeitende kann seine beruflichen Pflichten nicht erfüllen.
Quellen: T-online , ArbeitsABC und wirtschaftsforum.de