Sobald der Arbeitsvertrag einmal unterschrieben ist, haben viele das Gefühl, dass als hätte der Chef bzw. die Chefin aufgrund seiner/ihrer Machtposition Sonderrechte gegenüber seinen Mitarbeitern. Doch dem ist nicht so. Denn was viele nicht wissen: Jeder Arbeitnehmender hat das Recht, auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags hinzuweisen und im Ernstfall eine Abmahnung auszusprechen. Wir verraten dir, in welchen Fällen du deine Chefin bzw. deinen Chef abmahnen darfst.
Chef:in abmahnen: In welchen 8 Fällen das möglich ist
Eines vorab: Eine Abmahnung kann immer dann ausgesprochen werden, wenn eine Partei die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verletzt – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Arbeitnehmenden oder den Arbeitgeber handelt. In diesen konkreten Fällen kannst du aus arbeitsrechtlicher Sicht deine Chefin bzw. deinen Chef abmahnen:
- Wiederholte Nichtzahlung des Lohns oder Gehalts durch den Arbeitgeber
- Verspätete Zahlung des Gehalts
- Unbegründete und erhebliche Kürzungen des Lohns
- Ausbleiben der Zahlung von Spesen oder Zuschlägen seitens des Arbeitgebers
- Anforderung von Überstunden, die nicht vertraglich gerechtfertigt sind
- Mobbing durch den Vorgesetzten, auch bekannt als „Bossing“
- Sexuelle Belästigung durch den Vorgesetzten
- Sexuelle Belästigung durch Kollegen (Chef*in weiß darüber Bescheid, aber handelt nicht)
Muss die Abmahnung direkt nach dem Pflichtverstoß erfolgen?
Es existiert keine festgelegte Frist für Abmahnungen. Ein Verstoß gegen Vertragspflichten kann daher auch noch einige Zeit später abgemahnt werden – zumindest theoretisch. Praktisch gesehen ist es jedoch ratsam, die Abmahnung zeitnah zu versenden, idealerweise innerhalb weniger Wochen. Denn wenn zu viel Zeit nach dem Vorfall vergeht, kann die Abmahnung gemäß der aktuellen Rechtsprechung unwirksam sein. Daher solltest du nicht allzu lange damit warten und dich zügig darum kümmern.
So muss die Abmahnung an den Arbeitgeber aussehen
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form für eine Abmahnung an den Arbeitgeber. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Allerdings kann es im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass Abmahnungen ausschließlich schriftlich erfolgen müssen. Expert:innen raten jedoch dazu, bei einer Abmahnung immer konkret anzugeben, welches Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers vorliegt. Daher solltest du folgende Punkte in der Abmahnung unbedingt angeben:
- wann Ihr Arbeitgeber
- was genau und
- wo getan oder unterlassen hat.
Zudem sollte betont werden, dass es sich um eine klare Verletzung des Arbeitsvertrages handelt. Es ist sinnvoll anzumerken, dass bei fortgesetztem Fehlverhalten des Arbeitgebers sogar eine Kündigung in Betracht gezogen werden könnte.
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Quellen: arbeitsrechte.de und merkur.de