Beim Unterzeichnen eines Arbeitsvertrags ist den meisten bewusst, welche Aufgaben sie erwarten. Kleinere Abweichungen von diesen Tätigkeiten sind im Laufe der Karriere meist unproblematisch. Schwieriger wird es jedoch, wenn der Vorgesetzte verlangt, eine völlig neue Aufgabe zu übernehmen. Doch ist das überhaupt rechtens? Darf der Chef beziehungsweise die Chefin einfach neue Aufgaben zuteilen? Wir haben uns das Arbeitsrecht einmal genauer angeschaut.
Kann mir mein:e Chef:in neue Aufgaben zuteilen?
„Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- oder auch Direktionsrecht“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber dem Nachrichtenportal n-tv. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann Aufgaben im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Umfangs vergeben. In vielen Verträgen ist zudem festgelegt, dass auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen.
Weisungsrecht ist nicht grenzenlos
Doch eines darf dabei nicht vergessen werden: „Auch in diesen Fällen gilt das Weisungsrecht nicht grenzenlos“, so Bredereck. So muss zum Beispiel ein Bäcker nicht plötzlich als Nachtwächter arbeiten müssen. Denn laut dem Fachanwalt ist der Arbeitgeber nicht befugt, Aufgaben zu übertragen, die komplett außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen.
Allerdings gibt es Spielraum: Ein Rechtsanwalt, der hauptsächlich im Arbeitsrecht tätig war, könnte beispielsweise auch Mietrechtsfälle bearbeiten müssen, wenn dies vom Arbeitgeber gefordert wird, so Bredereck.
Wie immer im Leben hängt die Entscheidung vom Einzelfall ab. Bredereck empfiehlt jedoch, eine neue Aufgabe nicht sofort abzulehnen. Stattdessen sollte man sie zunächst „unter Vorbehalt“ durchführen und gleichzeitig rechtlichen Rat einholen. So lässt sich klären, ob die Übertragung der neuen Aufgaben rechtlich zulässig ist oder nicht.
Du magst unsere Themen? Dann lies uns auch bei Google News.
Das macht die Änderungskündigung möglich
Wenn eine neue Aufgabe nicht im Arbeitsvertrag enthalten ist, bleibt dem Arbeitgeber nur eine Option: Er muss eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Laut Bredereck ist dies ein anspruchsvoller Prozess. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich dagegen mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage wehren.
Aufgepasst: Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine neue Aufgabe über einen längeren Zeitraum stillschweigend übernehmen, könnte dies laut Bredereck als Vertragsänderung gewertet werden. Dadurch könnte die Aufgabe dauerhaft Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden.