Die Digitalisierung am Arbeitsplatz hat durch die Corona-Pandemie einen erheblichen Aufschwung erfahren: Videokonferenzen sind zur gewohnten Praxis geworden, und das Homeoffice ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil geworden. Da durch das Homeoffice nun nicht mehr alle Mitarbeitenden zeitgleich ins Büro kommen, haben viele Unternehmen die Arbeitsflächen verkleinert und das sogenannte Desksharing eingeführt. So manchen Mitarbeitenden gefällt das neue Konzept nicht. Doch hat man überhaupt Anspruch auf einen eigenen Schreibtisch?
Was ist Desksharing?
Desk Sharing, auch als „Shared-Desk“ bekannt, ist ein Konzept, bei dem Mitarbeitende einen Arbeitsplatz gemeinsam nutzen. Dabei handelt es sich um eine flexible Arbeitsweise, bei der Angestellte regelmäßig die vorhandenen Schreibtische und Arbeitsinseln abwechselnd nutzen und somit ihre Arbeitsplätze mit Kolleginnen und Kollegen teilen.
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Ursprünglich von den großen Technologieunternehmen im Silicon Valley eingeführt, gewinnt das Modell auch bei uns zunehmend an Beliebtheit, insbesondere durch die Verbreitung von Remote Work und Homeoffice.
Habe ich im Büro Anspruch auf einen eigenen Schreibtisch?
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen speziellen oder „eigenen“ Arbeitsplatz besteht grundsätzlich nicht, heißt es in einem Beitrag des Bund-Verlags. Der Arbeitgeber muss lediglich einen Arbeitsplatz bereitstellen, der für die jeweiligen Tätigkeiten der Mitarbeiter geeignet ist.
Arbeitgeber verfügen über ein sogenanntes Weisungsrecht, das ihnen erlaubt, den Beschäftigten jeden geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, so der Bund-Verlag. Es ist auch rechtmäßig, wenn es weniger Arbeitsplätze als Mitarbeiter gibt, sodass mehrere Beschäftigte einen Schreibtisch gemeinsam nutzen und sich abwechseln.
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Mitbestimmung beim Desksharing?
Die Entscheidung über die Einführung von Desksharing liegt ausschließlich beim Arbeitgeber. Er hat das alleinige Recht, die Organisation des Betriebs zu gestalten. Der Betriebsrat hat laut Rechtsprechung kein Mitbestimmungsrecht bei der Implementierung von Desksharing. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmenden. Diese Einschätzung wurde in einem Urteil des LAG Düsseldorf am 9. Januar 2018 festgehalten (Az. 3 TaBVGa 6/17).