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Kündigung wegen Social Media: Das darfst du posten, das nicht

Wer gerne seine Erlebnisse in sozialen Medien teilt, könnte am Arbeitsplatz schnell auf Schwierigkeiten stoßen. Zu viel Offenheit kann hier negative Folgen haben.

Eine Frau lehnt an der Wand und schaut auf ihr Handy.
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4 Irrtümer aus dem Arbeitsrecht

Wir klären 4 Mythen aus dem Arbeitsrecht auf. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Viele Menschen nutzen Social-Media-Plattformen, um sich auszutauschen, Informationen zu verbreiten oder ihren Alltag festzuhalten. Allerdings kann ein unüberlegter Beitrag im beruflichen Umfeld schnell unangenehme Folgen haben – im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Eine spontane Insta-Story von der Firmenfeier oder ein Post aus dem letzten Meeting? Hier ist besondere Vorsicht angebracht. Wir erklären dir, was du posten darfst und was nicht.

Inhalte aus Meetings und Co. auf Social Media posten: Ist das erlaubt?

Das Veröffentlichen von internen Informationen, wie etwa Inhalten aus Besprechungen, ist in der Regel untersagt. Diese Informationen sind meist vertraulich und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Ein Verstoß gegen diese Regel kann als Vertrauensbruch betrachtet werden und ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, darunter auch eine fristlose Kündigung. 

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Darf ich Büroräume filmen und Kolleg:innen zeigen?

Das Filmen von Büroräumen und das Zeigen von Kolleg:innen ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist problematisch. Denn hiermit könntest du gegen das Persönlichkeitsrecht als auch Datenschutzbestimmungen verletzen. Im schlimmsten Fall können Abmahnungen, Kündigungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, das Filmen in den Betriebsräumen zu verbieten. Solltest du etwas aus dem Büro posten, solltest du vorher unbedingt die Zustimmung aller Beteiligten einholen.

Darf ich in der Arbeitszeit Postings machen?

Die Nutzung von sozialen Medien während der Arbeitszeit ist in der Regel nicht gestattet, es sei denn, sie ist Teil der beruflichen Tätigkeit oder wurde ausdrücklich vom Arbeitgeber erlaubt. Im Allgemeinen gilt: Arbeitszeit ist für die Ausführung von Arbeit gedacht. Ein Verstoß gegen diese Regel kann als Arbeitszeitbetrug interpretiert werden und kann zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen, die von einer Abmahnung bis zur Kündigung reichen können.

Auf Social Media besser nicht schlecht über Arbeitgeber reden

Im Allgemeinen ist es empfehlenswert, Zurückhaltung zu wahren, da auch in diesem Fall die sogenannte Treuepflicht greift. Das heißt: Mitarbeitende sollen dem Unternehmen gegenüber loyal sein und dessen Interessen schützen. Kritik darf geäußert werden, sollte jedoch stets konstruktiv und sachlich formuliert sein – am besten direkt im persönlichen Austausch mit der Personalabteilung oder den Vorgesetzten.

Beleidigungen, Verleumdungen oder falsche Tatsachenbehauptungen können eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber in solchen Fällen Schadensersatz geltend machen.

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Postings während Krankmeldung veröffentlichen – sei besser vorsichtig

Wenn du krankgemeldet bist, solltest du sorgfältig darauf achten, was du in sozialen Medien teilst. Beiträge über Freizeitaktivitäten, die nicht zur Genesung passen, oder solche, die Zweifel an deiner Erkrankung aufkommen lassen, könnten Misstrauen wecken und rechtliche Folgen haben. Arbeitgeber könnten solche Inhalte als Hinweis auf eine mögliche Vortäuschung der Krankheit werten, was zu einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung führen kann.

Quellen: arbeitsABC, IWW Institut