Der durchschnittliche Deutsche hat im Jahr 28 Urlaubstage. Dennoch herrscht oft Unsicherheit darüber, wann diese Tage genommen werden können, ob sie ausbezahlt werden dürfen und was passiert, wenn man im Urlaub krank wird. Wir haben uns die fünf häufigsten Urlaubsmythen einmal genauer angeschaut.
Die 5 größten Urlaubsmythen im Faktencheck
Das Thema Urlaubsrecht ist ein echter Dauerbrenner in der Arbeitswelt und sorgt immer wieder für Missverständnisse und viele Mythen. Welche davon nicht stimmen, erfährst du im Folgenden.
Lesetipp: 3 Karriere-Mythen im Check: Was stimmt wirklich?
1. Kein Urlaubsanspruch während der Probezeit
Viele glauben, dass Arbeitnehmende in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben, was jedoch nicht zutrifft. Auch während dieser Zeit erwerben Arbeitnehmer monatlich 1/12 ihres Jahresurlaubs. Der volle Urlaubsanspruch entsteht zwar erst nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG), doch Urlaub kann auch schon vorher genommen werden.
Ein gesetzliches Verbot, Urlaub in der Probezeit zu nehmen, gibt es nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (§ 7 BUrlG). Auch wenn andere Arbeitnehmende vorrangige Urlaubsansprüche haben, kann der Urlaub verschoben werden.
2. Urlaubsanspruch verfällt am Jahresende
Das ist nicht richtig. Zwar müssen grundsätzlich alle Urlaubstag m laufenden Kalenderjahr genutzt werden, allerdings kann der Urlaub unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. März des folgenden Jahres übertragen werden. Falls Dein Arbeitgeber Dich nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub danach verfällt, ist eine spätere Inanspruchnahme ebenfalls möglich.
3. Krankheit während des Urlaubs zählt als Urlaub
Es wird häufig angenommen, dass Krankheitstage während des Urlaubs als Urlaubstage gelten. Das ist jedoch nicht korrekt. Wird der Arbeitnehmende im Urlaub krank und kann ein ärztliches Attest vorweisen, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. In diesem Fall kann der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
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4. Urlaub kann ausgezahlt werden
Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass sie ihren Urlaub einfach auszahlen lassen können. Doch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht Urlaub als wertvolle Erholungszeit vor, die dazu dient, die Arbeitskraft der Mitarbeitenden zu regenerieren. Eine Auszahlung des Urlaubs steht diesem Zweck entgegen und ist deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub daher ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, muss er abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das passiert zum Beispiel, wenn nicht genug verbleibende Arbeitstage übrig sind, um den gesamten Urlaub zu nehmen, oder wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.
5. Arbeitgeber bestimmt die Dauer des Urlaubs
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass der Arbeitgeber allein über die Dauer des Urlaubs entscheidet. Laut § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG hat der Arbeitnehmende Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück. Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus, sodass bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens zehn zusammenhängende Urlaubstage gewährt werden müssen. Grundsätzlich soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden.
Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmenden vorbringt. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können von dieser Regelung abweichen. Diese Ausnahme ist in § 13 Abs. 1 BUrlG festgelegt.