Die meisten Arbeitnehmer:innen arbeiten montags bis freitags und haben somit das Wochenende frei. Es gibt jedoch bestimmte Berufe, die auch am Wochenende arbeiten müssen. Diese Wochenendarbeit wird jedoch oft anders vergütet und die Arbeitnehmer:innen erhalten dann bestimmte Zuschläge. Wie hoch die Zuschläge für Samstag und Sonntag sind, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zu den „Zuschlägen für Wochenendarbeit“:
Wer erhält den Wochenendzuschlag?
Das Wochenende soll eigentlich zur Erholung dienen. Denn um überhaupt gute Arbeit leisten zu können, brauchen Arbeitnehmer:innen auch mal eine Pause, um beispielsweise Zeit mit ihrer Familie oder den Freund:innen verbringen zu können oder einfach etwas Me-Time einzuplanen.
In vielen Branchen werden die Arbeitskräfte jedoch auch am Wochenende benötigt. Das gilt in erster Linie für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie für den Rettungsdienst, die Feuerwehr oder die Polizei. Aber auch die Gastronomie, der Einzelhandel und der Nah- und Fernverkehr benötigt Menschen, die samstags und sonntags arbeiten.
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Der Unterschied zwischen Arbeit am Samstag und Sonntag
Man unterscheidet die Arbeit am Samstag und am Sonntag. Der Samstag gilt als regulärer Werktag und unterscheidet sich somit nicht von den anderen Wochentagen. Daher zahlen nicht alle Arbeitgeber:innen für einen regulären Samstag den Wochenendzuschlag.
Wahrscheinlicher wird das, wenn es sich bei dem Samstag zusätzlich noch um einen Feiertag handelt. Eine festgeschriebene Regel im Arbeitsrecht gibt es hierzu jedoch auch nicht.

Grundsätzlich entscheidet demnach immer der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin, ob die Mitarbeiter:innen des Betriebes einen Zuschlag für die geleistete Wochenendarbeit erhalten. Gesetzlich vorgegeben ist dieser nämlich nicht.
Fazit: Der Wochenendzuschlag wird gesetzlich festgelegt
Da jedoch nur die wenigsten Leute freiwillig und ohne besondere Bezahlung am Wochenende arbeiten wollen würden, zahlen die meisten Arbeitgeber:innen natürlich eine Art Wochenendzuschlag. Wenn dieser gezahlt wird, muss das zusammen mit der Höhe des Zuschlages auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Ist das nicht der Fall, kann der Wochenendzuschlag auch noch in einer separaten Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Übrigens: Die Zuschläge betragen meistens etwa 50 Prozent des Bruttostundenlohns. Für bestimmte Feiertage – wie zum Beispiel Weihnachten – werden jedoch auch Zuschläge in Höhe von bis zu 100 Prozent gezahlt.