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Reiseziele 2025: ICE fahren mit dem Deutschlandticket? Auf diesen Strecken ist es erlaubt

Grundsätzlich darfst du mit dem Deutschlandticket nicht im ICE/IC mitfahren. Doch es gibt Ausnahmen. 11 Strecken, auf denen es erlaubt ist.

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Günstige Reiseziele: Diese Orte kann sich jeder erlauben

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Das Deutschlandticket gilt eigentlich nur für den Regional- und Nahverkehr. Auf bestimmten Strecken ist jedoch auch die Fahrt mit ICE und IC erlaubt – dort gelten die Fernzüge durch Absprachen mit den Verkehrsverbünden als Regionalzüge. Im Gegenzug unterstützen die betroffenen Bundesländer die Deutsche Bahn bei der Finanzierung dieser Verbindungen und sorgen für ihren Erhalt. Doch welche Reiseziele kann man mit dem Deutschlandticket erreichen? Alle wichtigen Informationen.

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Reiseziele 2025: Wo du mit dem Deutschlandticket ICE/IC fahren kannst

Bis Ende 2025 können elf Fernzugverbindungen mit dem Deutschlandticket genutzt werden, heißt es auf der offiziellen Webseite der Deutschen Bahn:

Reiseziele 2025: Auf 11 ICE/IC-Strecken kannst du das Deutschlandticket problemlos nutzen. Foto: Markus Mainka – stock.adobe.com
  • Westerland – Niebüll (nur IC 2075 an Werktagen, außer samstags)
  • Norddeich Mole/Emden Außenhafen – Bremen Hbf
  • Rostock Hbf – Stralsund Hbf
  • Dortmund Hbf– Dillenburg
  • Berlin HBF – Elsterwerda
  • Prenzlau – Berlin-Spandau/Berlin Südkreuz
  • Potsdam Hbf – Cottbus Hbf
  • Erfurt – Gera
  • Chemnitz Hbf – Dresden Hbf
  • Stuttgart Hbf – Singen/Konstanz
  • Freilassing – Berchtesgaden

Doch aufgepasst: In Berlin und Brandenburg ist diese Vereinbarung inzwischen gescheitert: Ab Ende 2025 dürfen die Fernverkehrsstrecken nicht mehr mit dem Deutschlandticket genutzt werden.

Hat dein Zug zu bestimmten Uhrzeiten erhebliche Verspätung, dann kannst du das Deutschlandticket ebenfalls für einen ICE/IC nutzen. Foto: Ardan Fuessmann – stock.adobe.com

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Ausnahme: Darfst du bei Verspätung mit dem Deutschlandticket ICE/IC fahren?

Die Nutzung von ICE oder IC mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich nicht erlaubt – auch bei absehbarer Verspätung. Nur in Ausnahmefällen greift §11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsverordnung: Wenn etwa die letzte Verbindung des Tages betroffen ist (Ankunft bis 24 Uhr) oder sich die Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr um mindestens 60 Minuten verzögert. Dann darf ein Fernzug (abgesehen von den oben genannten) genutzt werden – allerdings nur mit zusätzlichem Ticket, das im Nachhinein bis zu 120 Euro erstattet wird.

Quelle: Deutsche Bahn